Websiten abmahnsicher gestalten – Teil 05 – Rechtsnatur einer Webseite
1.2 Rechtsnatur einer Webseite
Gemäß der Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einem registrierten Domainnamen um ein immaterielles und somit nicht abnutzbares Wirtschaftsgut . Registrierte Domains haben einen in Geld messbaren Wert, sind veräußerbar, können übertragen werden und unterliegen der Pfändung nach § 857 I ZPO . In Abgrenzung zu den materiellen Wirtschaftsgütern sind sie körperlich nicht fassbar .
In einer Bilanz gehören Domains zu den ähnlichen Rechten i. S. d. § 266 II A I 1 HGB. Sie sind damit als ein vermögenswerter Vorteil des Betriebes einzustufen . Grundlage der Domainnutzung ist ein rein schuldrechtlicher Anspruch des Inhabers der Domain gegen die Vergabestelle .
Mit Abschluss des Registrierungsvertrags erwirbt der Domaininhaber zivilrechtlich weder Eigentum an der Internetadresse selbst, noch ein sonstiges absolutes Recht . Ihm wird lediglich ein relativ wirkendes, vertragliches Nutzungsrecht an der auf ihn eingetragenen Domain zugesprochen . Dieses Nutzungsrecht stellt sich als eine eigentumsfähige Position dar, ohne Eigentum an der Domain selbst zu begründen.
Beispiel:
Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung zu der Domain ad-acta.de auf das beschriebene Nutzungsrecht des Domaininhabers aufmerksam gemacht. Es hat betont, dass es sich um einen grundrechtlich geschützten Vermögenswert handelt, der den verfassungsrechtlichen Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 I 1 GG genießt .
Der Grundrechtsschutz schafft keinen Besitzstand, welcher die Domain gegen Beeinträchtigungen durch Dritte (Nichtberechtigte) schützt . Namens- und markenrechtliche Normen bilden nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art 1 II 2 GG . Dieser Schutz eines Domainnamens beginnt erst, wenn durch den Gebrauch des Domainnamens identische oder ähnliche Namens- und Kennzeichenrechte entstanden sind .
Beispiel:
Die Domainregistrierung kommt nicht dem Erwerb einer eingetragenen Marke gleich. In seiner Entscheidung bezüglich der Domain afilias.de behielt sich der Bundesgerichtshof vor, die verfassungsrechtliche geschützte Position des Domaininhabers gegenüber namens- und kennzeichenrechtlichen Ansprüchen dort zu berücksichtigen, wo Raum für eine Abwägung der Interessen ist . Der Inhaber eines Kennzeichen- und Namensrechtes von einem Domaininhaber die Unterlassung jedweder Nutzung oder sogar den Verzicht auf die Domain begehrt . Die Domain war bereits vor der Entstehung des Namens- und Kennzeichenschutz registriert worden.
Gleichzeitig kann die Registrierung und Benutzung einer Domain Namens- und Kennzeichenrechte an Namen, Marken, Unternehmenskennzeichen oder Werktiteln verletzen . In der Praxis ist dies vor allem in Fällen bedeutend, in welchen der Domaininhaber das betreffende Zeichen ausschließlich online benutzt, er es folglich beispielsweise nicht offline in seiner Firma verwendet oder über eine entsprechend eingetragene Marke verfügt.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Websiten abmahnsicher gestalten“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Sandra Kuley, Bachelor of Laws (LL.B.), erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-42-7.

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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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