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4.5 Die Fusionskontrolle im nationalen Recht

Wenn die Vorprüfung ergeben hat, dass kein europäisches Kartellrecht anzuwenden ist, erfolgt die Beurteilung des Zusammenschlusses nach dem deutschen Kartellrecht. Dieses ist im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) niedergelegt. Im Prinzip ist das GWB wie die Fusionskontrollverordnung auf europäischer Ebene aufgebaut.

4.5.1 Der Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle

Die Schwellenwerte sind im Bereich des deutschen Kartellrechts, da es sich ja um ein kleineres Gebiet als die europäische Union handelt, nicht so hoch wie bei der Fusionskontrollverordnung. Nach § 35 GWG finden die Vorschriften der Zusammenschlusskontrolle nur Anwendung, wenn die beteiligten Unternehmen weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro erzielen. Im Gegensatz zur Fusionskontrollverordnung muss für die Zusammenschlusskontrolle also zehnmal weniger Umsatz erzielt werden.

Die weitere Voraussetzung besteht darin, dass im Inland mindestens ein Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 25 Millionen Euro und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 5 Millionen erzielt. Die deutsche Zusammenschlusskontrolle findet also auch Anwendung, wenn ein nur vergleichsweise geringes Engagement der Unternehmen auf dem deutschen Markt vorhanden ist, aber die weltweite Marktmacht eines Welt-Unternehmens dahinter steht. Dieser Befund wird noch durch die Regelung in § 35 II GWB verstärkt. Denn demnach gilt Absatz 1 nicht, soweit sich ein Unternehmen, welches kein abhängiges Unternehmen ist und weltweit Umsatzerlöse von weniger als zehn Millionen Euro erzielt, mit einem anderen Unternehmen zusammenschließt.Auch die Regelung des § 35 II Nr. 2 GWB ist zu beachten. Nicht Gegenstand der Zusammenschlusskontrolle sind somit kartellrechtlich relevante Sachverhalte, die einen Markt betreffen, auf dem seit 5 Jahren Waren angeboten werden, auf dem aber weniger als 15 Millionen Euro umgesetzt werden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Unternehmenskauf – Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Normen: § 35 GWB

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