Fehlerhafte Zinsberechnung von Banken – Teil 15 – Verzugsschaden


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Igor Ivanov
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


2.11.3. Verzugsschaden

Der Verzugszins ist der Mindestschaden, den die Bank geltend machen kann. Sind ihr aus dem Zahlungsverzug weitere Kosten entstanden, kann sie diese als weiteren Schaden geltend machen.

Allerdings muss die Bank bei der Geltendmachung eines höheren Schadens genau darlegen und beweisen, warum ihr aufgrund des Verzuges des Darlehensnehmers ein höherer Schaden entstanden ist. Die Bank kann deshalb nicht behaupten, ihr sei ein weiterer Schaden entstanden, weil sie den nicht zurückgezahlten Betrag an andere Kunden weitergeben und dort wiederum höhere Zinsen hätte erheben können. Denn Banken verfügen in der Regel über ausreichend Kapital, um andere Geschäfte abzudecken, ohne auf die Zahlungen eines einzelnen Kunden angewiesen zu sein. Denkbar sind aber etwa Anwaltskosten, die wegen des Verzugs des Kunden bei der Bank angefallen sind und die die Bank für sachdienlich halten durfte.

Beispiel

A hat bei der B-Bank ein Darlehen in Höhe von 10.000 € aufgenommen. Ab März 2015 bezahlt er seine monatlichen Raten nicht mehr.
Nachdem er auch auf mehrere Mahnungen nicht reagiert hat, beauftragt die Bank Rechtsanwalt R dazu, das Geld von A zurückzufordern. Dafür muss sie R 200 € als Honorar bezahlen.
Hier kann die Bank von A zum einen die Verzugszinsen verlangen. Zum anderen kann sie die 200 € Rechtsanwaltskosten als weitergehenden Verzugsschaden von A verlangen, da sie diese als sachdienlich ansehen durfte.


2.11.4. Verzugsschaden wegen rückständiger Verzugszinsen

Kommt der Darlehensnehmer, mit der Zahlung der Verzugszinsen in Verzug, haben die Banken die Möglichkeit, wegen der verzögerten Zahlung der Verzugszinsen, einen weiteren Schadensersatz geltend zu machen. Die verzögerte Zahlung des Verzugszinses führt nämlich zu einem Schaden der Bank in Höhe der Verzugszinsen. Dieser Schadensersatzanspruch ist bei Verzug zu verzinsen. Voraussetzung dafür ist, dass die Bank den Kreditnehmer wegen der rückständigen Verzugszinsen wirksam in Verzug gesetzt, also angemahnt, hat.

Beispiel

A ist mit den Rückzahlungen seines Darlehens gegenüber seiner Bank in Verzug. Dies führt zu Verzugszinsen zugunsten der Bank in Höhe von 100 €. A zahlt die Verzugszinsen nicht. Die Bank mahnt die rückständigen Verzugszinsen mehrfach an.
Die rückständigen Verzugszinsen in Höhe von 100 € stellen einen Verzugsschaden der Bank dar. Mit der Rückzahlung dieses Schadens ist A spätestens durch die letzte Mahnung in Verzug gekommen. A muss daher Verzugszinsen nun auch für die angefallenen Verzugszinsen in Höhe von 100 € bezahlen.

Der Darlehensgeber darf vom Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag Schadenersatz wegen rückständiger Verzugszinsen nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246 BGB) verlangen, § 497 Abs. 2 S. 2 BGB. Der gesetzliches Zinssatz beträgt 4%.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Igor Ivanov, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

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  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
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  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
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