Überblick Leistungen Teilkasko /Vollkaskoversicherung
Bei der Kaskoversicherung (Kraftfahrzeugversicherung) handelt es sich um einen eigenständigen Bereich der Sparte Kraftfahrtversicherungen, auch wenn sie in der Regel zusammen mit der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgeschlossen wird. Die Kaskoversicherung ist eine reine Sachversicherung und schützt das Interesse des Versicherungsnehmers an dem versicherten Fahrzeug. Die Kraftfahrthaftpflichtversicherung ist dagegen angesprochen, wenn Schäden bei anderen durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Die rechtlichen Bestimmungen zur Kaskoversicherung finden sich vorrangig in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) und im VVG.
Im Jahre 2008 waren ca. 54,8 Mio. Kraftfahrzeuge versichert, davon ca. 23 Mio. in der Vollkasko- und 17,6 Mio. in der Teilkaskoversicherung (Quelle: Statistik des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.).
Im Jahre 2008 waren ca. 54,8 Mio. Kraftfahrzeuge versichert, davon ca. 23 Mio. in der Vollkasko- und 17,6 Mio. in der Teilkaskoversicherung (Quelle: Statistik des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.).
Umfang der Versicherung
Der Unterschied zwischen der Vollkasko- und der Teilkaskoversicherung liegt im Umfang der versicherten Schäden, der sich nach den dem jeweiligen Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen bestimmt. Grundsätzlich besteht in der Teilkaskoversicherung Versicherungsschutz bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges einschließlich seiner mitversicherten Teile (unter Verschluss verwahrte oder am Kfz befestigte Teile) durch Brand und Explosion, Entwendung, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Zusammenstoß mit Haarwild, Glasbruch und Kurzschlussschäden an der Verkabelung. In der Vollkaskoversicherung besteht Versicherungsschutz bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges einschließlich seiner mitversicherten Teile durch alle Ereignisse der Teilkasko sowie durch Unfall und mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen.
Risikoausschlüsse
Objektive Risikoausschlüsse finden sich in § 2 AKB/A.2 AKB 2008. Danach ist z.B. der Geltungsbereich der Kraftfahrzeugversicherung auf das Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bzw. Europäischen Union begrenzt. Weiter besteht kein Versicherungsschutz für die Teilnahme an Rennveranstaltungen, bei Schäden durch Kernenergie, durch Aufruhr, Krieg, Verfügungen von hoher Hand oder Erdbeben. Grundsätzlich werden vom Versicherer auch nicht der Nutzungsausfall oder Kosten für ein Ersatzfahrzeug ersetzt. Gutachterkosten werden nur bei vorheriger Abstimmung der Beauftragung mit dem Versicherer ersetzt.
Subjektive Risikoausschlüsse knüpfen an das Verhalten des Versicherungsnehmers an. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 81 VVG setzt vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers voraus. Soweit der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hat, steht dem Versicherer ein vollständiges Leistungsverweigerungsrecht zu. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls ist der Versicherer auf eine anteilige Kürzung der Leistung beschränkt.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem besonders schweren Maße verletzt. Ob ein solches Verhalten vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalls.
Das Überfahren einer roten Ampel ist grundsätzlich als grob fahrlässig anzusehen, teilweise wird dies von der Rechtsprechung auch beim Überfahren eines Stoppschildes angenommen. Bei Fahren unter Alkoholeinfluss liegt bei Erreichen der Promillegrenze von 1,1 (absolute Fahruntüchtigkeit) grobe Fahrlässigkeit vor. Gleiches gilt in der Regel auch bei einer Blutalkoholkonzentration unter 1,1 ‰, wenn zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zu beobachten sind. Auch bei Drogen- und Medikamentenkonsum kommt es auf die Wirkstoffkonzentration und die aufgetretenen Ausfallerscheinungen an. Ein Fahrfehler an sich führt grundsätzlich nicht zur Annahme grober Fahrlässigkeit, hinzukommen muss ein besonders verkehrswidriges Verhalten (z.B. Überholen bei unübersichtlichem Straßenverlauf oder Wenden auf der Autobahn, Hantieren während der Fahrt mit Gegenständen). Eine grob fahrlässige Ermöglichung einer Entwendung des Kfz kann darin liegen, dass Schlüssel unsorgfältig aufbewahrt oder Fahrzeugpapiere im Kfz zurückgelassen werden.
Eine Befreiung vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit wurde von der Rechtsprechung für Fälle des sog. Augenblicksversagens entwickelt, wobei es hier jedoch auch wieder einzelfallbezogen auf die Umstände des momentanen Versagens ankommt.
Subjektive Risikoausschlüsse knüpfen an das Verhalten des Versicherungsnehmers an. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 81 VVG setzt vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers voraus. Soweit der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hat, steht dem Versicherer ein vollständiges Leistungsverweigerungsrecht zu. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls ist der Versicherer auf eine anteilige Kürzung der Leistung beschränkt.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem besonders schweren Maße verletzt. Ob ein solches Verhalten vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalls.
Das Überfahren einer roten Ampel ist grundsätzlich als grob fahrlässig anzusehen, teilweise wird dies von der Rechtsprechung auch beim Überfahren eines Stoppschildes angenommen. Bei Fahren unter Alkoholeinfluss liegt bei Erreichen der Promillegrenze von 1,1 (absolute Fahruntüchtigkeit) grobe Fahrlässigkeit vor. Gleiches gilt in der Regel auch bei einer Blutalkoholkonzentration unter 1,1 ‰, wenn zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zu beobachten sind. Auch bei Drogen- und Medikamentenkonsum kommt es auf die Wirkstoffkonzentration und die aufgetretenen Ausfallerscheinungen an. Ein Fahrfehler an sich führt grundsätzlich nicht zur Annahme grober Fahrlässigkeit, hinzukommen muss ein besonders verkehrswidriges Verhalten (z.B. Überholen bei unübersichtlichem Straßenverlauf oder Wenden auf der Autobahn, Hantieren während der Fahrt mit Gegenständen). Eine grob fahrlässige Ermöglichung einer Entwendung des Kfz kann darin liegen, dass Schlüssel unsorgfältig aufbewahrt oder Fahrzeugpapiere im Kfz zurückgelassen werden.
Eine Befreiung vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit wurde von der Rechtsprechung für Fälle des sog. Augenblicksversagens entwickelt, wobei es hier jedoch auch wieder einzelfallbezogen auf die Umstände des momentanen Versagens ankommt.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
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