Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 54 – Schuldnerbegünstigung §283d StGB
3.8. Straffreiheit bei Irrtum
Ein Sonderfall im Zusammenhang mit dem Geheimnisverrat betrifft Fallkonstellationen, in denen sich der Beschäftigte als potentieller Täter in Bezug auf gewisse Tatsachen oder gewisse Merkmale irrt.
Es können drei Konstellationen in Verbindung mit dem Irrtum beim Täter unterschieden werden:
- Irrtum über objektive Tatbestandsmerkmale
- Irrtum über die Erlaubnis zur Offenbarung
3.8.1. Irrtum über objektive Tatbestandsmerkmale
Irrt sich der Täter in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale des Geheimnisverrats (? 3.5.), liegt ein Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB vor.
Ein Irrtum über eines der objektiven Tatbestandsmerkmale, schließt ein vorsätzliches Handeln des Täters aus.
Die Folge ist, dass ein Täter, der fahrlässig Geheimnisverrat begeht, nicht nach § 17 Abs. 1 UWG bestraft werden kann.
Gleiches gilt für Fälle, in denen sich der Täter über den Begriff des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses irrt.
Beispiel:
Der Mitarbeiter leitet ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis an einen Kollegen seiner Abteilung weiter in dem Glauben, dass es sich um offenkundige Informationen handelt.
3.8.2. Irrtum über die Befugnis zur Offenbarung
Kennt der Täter die tatsächlichen Umstände in Bezug auf die Geheimhaltung und zieht er hieraus einen falschen Schluss, liegt ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB vor. Dem Täter ist die Rechtswidrigkeit seiner Tat nicht bewusst.
Beim Verbotsirrtum kennt der Täter die wirklichen Umstände und schließt daraus fälschlicherweise, dass er zum Offenbarung des Geheimnisses befugt sei.
Beispiel:
Ein Beschäftigter irrt über die Tatsache, dass ihm ein Anspruch auf Überlassung des Geheimnisses zusteht oder sonstige Gründe ihm es erlauben das Geheimnis zu verraten.
Der Verbotsirrtum führt nur dann zu einer Straffreiheit des Täters, wenn der Irrtum unvermeidbar war.
Ein Irrtum über die Widerrechtlichkeit ist immer dann vermeidbar, wenn die fehlende Befugnis zur Offenbarung des Geheimnisses für den Täter leicht erkennbar war. Der Irrtum ist ferner vermeidbar, wenn der Täter die fehlende Befugnis nicht kannte, er jedoch aus seiner Stellung heraus diese hätte kennen können und ein Anlass bestand diese Befugnis in Frage zu stellen.
Während sich der Täter beim Tatbestandsirrtum über die Umstände in Bezug auf ein Tatbestandsmerkmal irrt, kennt er diese beim Verbotsirrtum, irrt jedoch in Bezug auf die Widerrechtlichkeit.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ von Harald Brennecke, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Oliver Ahnseel wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-38-0
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Oliver Ahnseel
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
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Stand: Mai 2026