Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 53 – Gläubigerbegünstigung §283c StGB
5.4.4 Strafbarkeit wegen Gläubigerbegünstigung § 283c
5.4.4.1 Allgemeines
Durch diese Vorschrift wird die nicht ordnungsgemäße Verteilung der Insolvenzmasse aufgrund der Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers unter Strafe gestellt. Eine Strafbarkeit liegt vor, wenn einem einzelnen Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt wird, obwohl er zum Zeitpunkt der Tat keinen fälligen Anspruch auf gerade diese Vorteile hatte (inkongruente Deckung).
5.4.4.2 Tathandlung
Der Geschäftsführer macht sich strafbar, wenn er einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt und dieser keinen fälligen Anspruch auf die Leistungen hatte.
Eine Gläubigerbegünstigung durch Gewährung einer Sicherheit liegt vor, wenn die Position des Gläubigers zur Befriedigung verbessert wird. Eine Verbesserung tritt ein, wenn der Gläubiger schneller, leichter, besser oder mit größerer Gewissheit seinen Anspruch durchsetzen kann. Die Sicherheit muss aus der Insolvenzmasse stammen. Beispiele sind u.a. die Besitzverschaffung, Einräumen eines Zurückbehaltungsrechts, Sicherungsübereignung oder die Bestellung von (Grund)Pfandrechten (Fußnote).
Eine Gläubigerbegünstigung durch Gewährung einer Befriedigung liegt vor, wenn eine schuldrechtliche Verbindlichkeit erfüllt wird.
Für eine Strafbarkeit muss die Tathandlung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH vorgenommen worden sein.
5.4.4.3 Vorsatz und Strafmaß
Der Geschäftsführer muss mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben. Bezüglich der Zahlungsunfähigkeit muss der Täter diese gekannt haben und damit mit direktem Vorsatz gehandelt haben. Die Gläubigerbegünstigung muss er beabsichtigt haben. Es muss ihm gerade darauf angekommen sein, den Gläubiger zu begünstigen.
Das Strafmaß beträgt Geldstrafe oder bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen, kann das Strafmaß entsprechend § 283a StGB erhöht werden.
5.4.4.4 Beispiele für eine Strafbarkeit wegen Gläubigerbegünstigung
Beispiel:
Geschäftsführer A der X-GmbH versteht sich sehr gut mit Gläubiger G. Nachdem die X-GmbH zahlungsunfähig ist, überweist A dem G aufgrund ihrer guten Beziehung den Kaufpreis einer Maschine vom Geschäftskonto der GmbH. Der Kaufpreis wäre jedoch vertraglich erst in einem halben Jahr fällig geworden.
- Geschäftsführer A macht sich strafbar wegen Gläubigerbegünstigung. Er begünstigt durch die Befriedigung der Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag den Gläubiger G. Dieser hatte keinen fälligen Anspruch auf die Leistung. Ebenfalls war die X-GmbH bereits zahlungsunfähig. A hat zudem mit Vorsatz gehandelt. Er hielt es für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass er Gläubiger G durch die Zahlung begünstigt wird. Zudem kannte er die Zahlungsunfähigkeit der X-GmbH und es kam ihm gerade darauf an, den befreundeten Gläubiger zu begünstigen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Thomas Dörner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
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Stand: Mai 2026