Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 35 – Der Ausschluiss der Zusammenschlusses
4.4.3 Der Ausschluss des Zusammenschlusses
Allerdings wird in Art. 3 V FKVO auch statuiert, dass ein kartellrechtlich relevanter Zusammenschlusses von Unternehmen bei wettbewerbspolitisch unerheblichen Vorgängen nicht vorliegt. Dieser Ausschluss ist wichtig bei Unternehmenskäufen, durch Banken oder Versicherungen. Wenn nämlich ein Kreditinstitut oder eine Versicherungsgesellschaft vorübergehend Anteile an einem Unternehmen zum Zwecke der Veräußerung erwerben, liegt keine Fusion im Sinne der FKVO vor. Allerdings dürfen die oben Genannten dann die mit ihren Anteilen verbunden Stimmrechte nicht ausüben. Die Veräußerung muss binnen eines Jahres nach dem Erwerb der Anteile erfolgen.
4.4.4 Rechtliche Risiken durch Verhängung von Bußgeldern
Nach Art. 4 FKVO sind die Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung nach dem Vertragsabschluss, der Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder dem Erwerb der Kontrolle bei der Kommission anzumelden. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass nach dem Gesetzeswortlaut die Anmeldung vor dem Vollzug des Vertrages erfolgen muss. Bei diesem Antrag ist zu beachten, dass nach Art. 14 FKVO Geldbußen bis zur Höhe von 1% des Gesamtumsatzes verhängt werden können, wenn falsche oder unvollständige Angaben zu den Schwellenwerten oder anderen für das Fusionskontrollverfahren bedeutsamen Tatbeständen gemacht werden. Wird die Anmeldung ganz unterlassen, besteht die Möglichkeit, nach Art. 14 eine Geldbuße in Höhe von bis zu 10% des Jahresumsatzes der beteiligten Unternehmen festzusetzen.
In den Jahren 2003, 2004 und 2005 gab es 212, 249 und 313 Anmeldungen nach Art. 4 FKVO. Im selben Zeitraum gab es nur 13 Untersagungen. Auch weil die Anzahl der tatsächlichen Untersagungen nicht hoch erscheint, ist es vor allem zur Vermeidung der erheblichen Bußgelder angezeigt, bei den Meldungen an die Kommission die größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Unternehmenskauf – Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.
Weiterlesen:
im Buch vorblättern --->>
im Buch zurückblättern <<---
Hier können Sie Ihr gewünschtes Buch bestellen: https://vmur.de/978-3-939384-18-2
Kontakt
- Schreiben Sie uns eine E-Mail kontakt@fasp.de
- Oder rufen Sie uns an +49 89 652 001

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
- Deutsch
- Englisch