Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 42 – Untreue nach § 266 StGB
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
4.2.1.2 Untreue nach § 266 StGB
4.2.1.2.1 Allgemeines
Die Untreue gilt neben dem Betrug als die typische Wirtschaftsstraftat der heutigen Zeit. Ebenso wie der Tatbestand des Betrugs, dient der Tatbestand der Untreue dem Vermögensschutz. Bestraft wird derjenige, der besondere Vermögensbetreuungspflichten verletzt. Der Tatbestand ist in zwei Alternativen gegliedert. Den speziellen Missbrauchstatbestand und den allgemeinen Treuebruchstatbestand. In beiden Alternativen muss durch die Tathandlung dem Treuegeber oder Geschäftsherrn des betreuten Vermögens geschadet worden sein (vgl. BeckOK, StGB, § 266, Rn. 1ff.).
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4.2.1.2.2 Tatbestandsmerkmale
4.2.1.2.2.1 Fremdes Vermögen und Betreuungspflicht
Beim Missbrauch und Treuebruch schädigt der Täter fremdes Vermögen durch ein nach außen hin wirksames Rechtsgeschäft, indem er seine Betreuungspflicht missbräuchlich überschreitet.
Dazu muss dem Täter zunächst eine Vermögensbetreuungspflicht über fremdes Vermögen obliegen. Fremd ist ein Vermögen immer dann, wenn es nicht im Alleineigentum des Täters steht. Da die GmbH eine eigenständige juristische Person darstellt, ist das Gesellschaftsvermögen sowohl für die Gesellschafter als auch für den Geschäftsführer fremd (vgl. BeckOK, StGB, § 266, Rn. 10).
Die Betreuungspflicht über das fremde Vermögen muss die eigenverantwortliche Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zum Gegenstand haben und Hauptbestandteil des zugrunde liegenden Vertrags sein.
Solche Vermögensbetreuungspflichten über fremdes Vermögen haben bspw. der Geschäftsführer einer GmbH oder die Gesellschafter zu erfüllen.
4.2.1.2.2.2 Missbrauch der Betreuungspflicht und Treuebruch
Ein Missbrauch der Betreuungspflicht liegt vor, wenn der Täter im Außenverhältnis zu einem Dritten, ein unmittelbar belastendes rechtlich wirksames Rechtsgeschäft vornimmt und dieses im Widerspruch zu den Pflichten des Täters aus dem Innenverhältnis steht. Entscheidend ist damit, dass der Täter im Außenverhältnis sein rechtliches Können im Widerspruch zu seinem rechtlichen Dürfen im Innverhältnis verwendet. Damit wird vom Missbrauch nur rechtgeschäftliches Handeln umfasst.
Ein Treuebruch liegt vor, wenn der Täter die Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verletzt. Der Treuebruchstatbestand ist weiter gefasst als der Missbrauch, da auch rein tatsächliche Einwirkungen auf das fremde Vermögen umfasst sind und nicht zwingend rechtsgeschäftliches Handeln erforderlich ist. Dies ist bspw. der Fall, wenn ein Geschäftsführer, ohne die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Zustimmung der Gesellschafter, Sicherheiten zugunsten eines Dritten bestellt.
4.2.1.2.2.3 Vermögensschaden
Durch den Missbrauch oder den Treuebruch muss ein Vermögensschaden bei dem zu betreuenden fremden Vermögen entstanden sein.
4.2.1.2.3 Vorsatz und Strafmaß
Der Täter muss mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben. Er muss es damit für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, dass er seine Betreuungspflicht missbraucht oder einen Treuebruch begeht und dadurch ein Vermögensschaden entstanden ist.
Das Strafmaß reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
4.2.1.2.4 Beispiele für eine Strafbarkeit nach § 266 StGB
Beispiel 1:
Geschäftsführer A der X-GmbH ist in finanziellen Schwierigkeiten. Er findet, dass er als Geschäftsführer zu wenig verdient und die Gesellschafter der GmbH zu geizig sind. Da das Geschäft der GmbH momentan sehr gut läuft beginnt er, Geldbeträge der täglichen Warenverkäufe abzuzweigen und auf sein Privatkonto zu transferieren. Der GmbH entsteht ein Vermögensschaden in fünfstelliger Höhe.
- Geschäftsführer A begeht einen Treuebruch und macht sich strafbar wegen Untreue. Er verletzt seine Betreuungspflicht gegenüber dem Vermögen der GmbH und wirtschaftet Beträge in die eigene Tasche. A hält es für möglich und nimmt es billigend in Kauf, dass er seine Betreuungspflicht verletzt und der GmbH ein Schaden entsteht.
Beispiel 2 :
Geschäftsführer A hat sich mit den Gesellschaftern der X-GmbH zerstritten. Um sich zu rächen, spendet er im Namen der GmbH 1 Mio. € an ein Aktionsbündnis zur Legalisierung von Marihuana. Er weiß, dass er im Innenverhältnis Spenden mit den Gesellschaftern abzusprechen hat und die Höhe auf 50.000€ beschränkt ist.
- Geschäftsführer A missbraucht seine Betreuungspflicht und macht sich strafbar wegen Untreue. Er schließt ein im Außenverhältnis wirksames Rechtsgeschäft ab, welches im Widerspruch zu seinem rechtlichen Dürfen im Innenverhältnis steht. A hält es für möglich und nimmt es billigend in Kauf, dass er seine Betreuungspflicht missbraucht und der GmbH ein Schaden entsteht.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.
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Stand: Mai 2026
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