Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 41 – Wirtschaftsstraftaten nach StGB
4.2.1 Wirtschaftsstraftaten nach StGB
Neben den speziellen Straftatbeständen in der Insolvenzordnung und im GmbHG kann sich ein Geschäftsführer auch nach den allgemeinen Wirtschaftsstraftaten des StGB strafbar machen. Zu diesen gehören unter anderem:
- Unterschlagung nach § 246 StGB
- Betrug nach § 263 StGB
- Subventionsbetrug nach § 264 StGB
- Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen nach § 298 StGB
- Geldwäsche nach § 261 StGB
- Untreue nach § 266 StGB
- Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB
Die größte praktische Bedeutung haben der Betrug nach § 263 StGB und die Untreue nach § 266 StGB bzw. nach § 266a StGB.
4.2.1.1 Betrug nach § 263 StGB
4.2.1.1.1 Allgemeines
Der Betrug gehört zu den häufigsten Wirtschaftsstraftaten und ist umfangreich in vielen Abwandlungen vom Gesetzgeber geregelt worden.
Der Grundtatbestand des Betrugs ist in § 263 Abs. 1 StGB geregelt. Geschützt werden soll das Vermögen. Ohne Bedeutung ist, wer Inhaber des Vermögens ist. Damit wird neben dem Privatvermögen auch das Vermögen von juristischen Personen und staatliches Vermögen umfasst (Fußnote).
4.2.1.1.2 Objektiver Tatbestand
Damit eine Strafbarkeit wegen Betrugs ausgelöst wird, muss zunächst der objektive Tatbestand erfüllt sein.
Der objektive Tatbestand umfasst folgende Merkmale:
- Täuschung über Tatsachen
Tatsachen sind alle gegenwärtigen oder vergangenen Ereignisse oder Zustände die beweisbar sind. Tatsachen können sowohl das Außen- als auch das Innenleben betreffen. Beispiele für Tatsachen des Innenlebens sind u.a. Überzeugungen, Kenntnisse und Absichten, z.B. die Zahlungsfähigkeit oder Erfüllungswilligkeit.
Eine Täuschung ist jedes Verhalten mit Erklärungswert, das einen anderen in die Irre führt oder einen bereits bestehenden Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt.
- Irrtum
Durch die Täuschung muss beim Getäuschten eine Fehlvorstellung der tatsächlichen Gegebenheiten hervorgerufen worden sein. Ein Irrtum liegt vor, wenn seine Vorstellung von der Realität abweicht.
- Vermögensverfügung
Auf Grund des Irrtums muss der Getäuschte eine Vermögensverfügung vornehmen. Als Vermögensverfügung wird jedes Verhalten (Fußnote) angesehen, dass unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt. Unter den Verfügungsbegriff fallen rechtsgeschäftliche Handlungen und sonstige Verhaltensweisen, die unmittelbar zu einer Vermögensverringerung führen.
- Vermögensschaden
Durch die Vermögensverfügung muss ein Vermögensschaden beim Getäuschten eingetreten sein. Ein Schaden in diesem Sinne ist gegeben, wenn das Vermögen einer Person gegen ihren (Fußnote) Willen vermindert ist.
- Kausalität
Die einzelnen Merkmale des objektiven Tatbestands müssen in Kausalität zueinander stehen. So muss durch die Täuschung zunächst ein Irrtum entstanden sein. Aufgrund des Irrtums muss der Getäuschte eine Vermögensverfügung veranlasst haben, wodurch ein Vermögensschaden entstanden sein muss.
4.2.1.1.3 Subjektiver Tatbestand
Der Täter muss mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben. Er muss es damit für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, dass er eine Täuschung begeht, ein Irrtum beim Opfer entsteht, eine Vermögensverfügung vom Opfer vorgenommen wird und einen Vermögensschaden erleidet.
Zusätzlich muss der Täter mit der Absicht gehandelt haben, sich oder einen anderen zu Bereichern. Es muss ihm also gerade darauf ankommen, durch die Täuschung einen Vermögensvorteil zu erlangen (Fußnote).
4.2.1.1.4 Strafmaß und besonders schwerer Fall des Betrugs
Das Strafmaß reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. In besonders schweren Fällen des Betrugs wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Betrug liegt insbesondere vor, wenn gewerbsmäßig, als Mitglied einer Bande oder als Amtsträger ein Betrug begangen worden ist, oder wenn ein besonders großer Vermögensschaden entstanden ist.
4.2.1.1.5 Beispiel für eine Strafbarkeit nach § 263 StGB
Beispiel:
Die X-GmbH ist als Händler von Baumaschinen tätig. Geschäftsführer A ist seit langem unzufrieden mit seinem Job und möchte sich ins Ausland absetzen. Als Millionär M, der ein guter Freund des Gesellschafters G ist, der X-GmbH eine Spende überweisen möchte, teilt A diesem nicht die Kontonummer der GmbH mit, sondern seine eigene. M überweist daraufhin das Geld auf das Privatkonto des A. Dieser setzt sich mit dem Geld nach Südamerika ab.
A täuscht den M über die wahre Kontonummer der GmbH. Dadurch entsteht bei M der Irrtum, dass Konto des A sei das Geschäftskonto der X-GmbH. M veranlasst daraufhin eine Vermögensverschiebung und erleidet einen Vermögensschaden in Höhe des Überweisungsbetrags. A handelt vorsätzlich und in der Absicht sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen und macht sich damit strafbar.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.
Weiterlesen:
im Buch vorblättern --->>
im Buch zurückblättern <<---
Hier können Sie Ihr gewünschtes Buch bestellen: https://vmur.de/978-3-939384-29-8
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Kontakt:
- schreiben Sie uns eine Email kontakt@fasp.de
- oder rufen Sie uns an +49 89 652 001
Stand: Mai 2026
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ GesellschaftsrechtRechtsinfos/ Gesellschaftsrecht/ GmbH