Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 37 – Handelndenhaftung und Haftung von Rechtsnachfolgern
Handelndenhaftung und Haftung von Rechtsnachfolgern
4.8.3.3.2 Handelndenhaftung
Nach § 11 Abs. 2 GmbHG haften die vor der Eintragung einer Gesellschaft handelnden Personen persönlich und solidarisch.
Der BGH hält diese Handelndenhaftung auch auf die Vorrats- und Mantelgesellschaften anwendbar.
Wer demnach Geschäfte vor der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung aufnimmt, ohne dass dem alle Gesellschafter zugestimmt haben, haftet hierfür nach § 11 Abs. 2 GmbHG.
Die Bedeutung der Handelndenhaftung ist gering, denn in Fällen, in denen das Stammkapital der Gesellschaft bei der Offenlegung der Neugründung ganz oder teilweise aufgebraucht ist, greift grundsätzlich die Unterbilanzhaftung der Gesellschafter ein, so dass es der zusätzlichen Haftung der Handelnden nicht bedarf70.
Sie dient im Wesentlichen nur noch dazu, in Fällen, in denen für eine Geschäftstätigkeit vor Eintragung der Gesellschaft auch nach den neueren Rechtsgrundsätzen weder die Gesellschafter noch die Gesellschaft haften – etwa weil die Geschäftsführer ihre Vertretungsmacht überschritten haben –, den Gläubigern einen Schuldner zu verschaffen71.
4.8.3.3.3 Haftung von Rechtsnachfolgern
Die Unterbilanzhaftung schützt das Vertrauen der Gläubiger, dass im Zeitpunkt der Eintragung das Stammkapital vorhanden ist.
Ob die Unterbilanzhaftung aus dem Kauf einer Vorrats- o. Mantelgesellschaft auch auf den Rechtsnachfolger übergeht ist bisher vom BGH nicht entschieden worden.
Der Käufer einer Vorrats- bzw. Mantelgesellschaft sollte jedoch damit rechnen, dass ihn die Unterbilanzhaftung aus der Gründungsphase trifft, sofern bei der wirtschaftlichen Neugründung die erforderlichen Einlagen nicht erbracht wurden72.
Demzufolge muss sich der Käufer einer Vorrats- bzw. Mantelgesellschaft ausreichend informieren, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß angemeldet und das Mindestkapital erbracht wurde. Diese Prüfung sollte im Rahmen einer Due Diligence, unter Hinzuziehung von juristischem Sachverstand, erfolgen.
Der Begriff „Due Diligence“ steht für „gebührende Sorgfalt“.
Die Due Diligence umfasst die sorgfältige Prüfung und Analyse eines Unternehmens. Dabei werden die wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen und finanziellen Verhältnisse eines Unternehmens i.d.R. durch Fachleute geprüft.
Ziel der Due Diligence ist es, den Unternehmenskäufer über Risiken zu informieren und ihn so weit wie möglich abzusichern.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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