Einführung ins Recht der AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen in der rechtlichen Praxis - Teil 07 - Einbeziehung von AGB in den Vertrag

Einbeziehung von AGB in den Vertrag

2.2.2 Kenntnisnahme

Mit der Kenntnisnahme wird die Möglichkeit beschrieben, die AGB tatsächlich lesen zu können. Ob dies tatsächlich geschieht ist unerheblich.
Wie groß die Zeitspanne hierfür bemessen werden muss, liegt an den Umständen des Vertragsschlusses. Sehr gering kann diese sein, wenn sich beide Seiten in laufenden Geschäftsbeziehungen befinden und die andere Seite die verwendeten AGB kennt. So reicht es aus, dass sich die andere Seite davon überzeugen kann, dass die AGB nicht geändert worden sind. Bei etwaigen Änderungen ist jedoch der anderen Vertragspartei genügend Zeit einzuräumen, diese Änderungen zur Kenntnis zu nehmen.
Eine exakte Maßeinheit hierfür gibt es nicht. Zur ungefähren Einordnung gibt es nur zwei Grundregeln: Je stärker und häufiger eine Seite mit einer bestimmten Art von Geschäften zu tun hat und die gewöhnliche Rechtslage hierzu beherrscht, desto geringer ist ihr Zeitbedarf zur Kenntnisnahme der AGB. Folglich liegt er in der Regel bei Verbrauchern am Höchsten, da ein Verbraucher als rechtsunkundig gilt. Ähnliches gilt für Unternehmer, die einen sachfremden Vertrag abschließen, beispielsweise Bau eines Bürogebäudes eines Personaldienstleisters.
Und je umfangreicher die AGB ausfallen, desto mehr Zeit muss dem Vertragspartner eingeräumt werden.

2.2.3 Transparenz

Neben der physischen Kenntnisnahme der AGB müssen diese ein Mindestmaß an sprachlicher Transparenz aufweisen, sodass sie vom Vertragspartner in ihrer rechtlichen Bedeutung begriffen werden können.
Zur Transparenz zählt sowohl die äußerliche Gestaltung als auch die inhaltliche Darstellung.


2.2.3.1 Äußerliche Gestaltung

Die AGB sollten nicht unübersichtlich sein und einen geordneten Eindruck machen. In der Praxis hat sich die Darstellung nach Klauseln bewährt. Werden die AGB als reiner Fließtext vorgelegt, sodass der Leser sich selbst die Klauseln erschließen muss, gelten sie bereits als intransparent.
Zudem dürfen die AGB nicht die Verhältnismäßigkeit zum Vertragsgegenstand überschreiten. So ist es unverhältnismäßig beim Kauf eines alltäglichen Gegenstandes von geringem Wert (beispielsweise Kaugummis für € 1) ein zu großes AGB-Werk zugrunde zu legen (beispielsweise vier- oder fünfseitig). Je unbekannter die Art des Geschäfts ist, desto umfangreicher dürfen die AGB ausfallen.
Sprachlich sind AGB in der Sprache zu halten, in der das Angebot abgegeben wurde. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn bekannt ist, dass der Vertragspartner eine andere besser versteht.
Die Lesbarkeit selbst richtet sich nach den formalen Bedingungen wie Druck, Schriftgröße, -art oder Druckqualität. Obwohl AGB gemeinhin als „Kleingedrucktes“ gelten, müssen sie so groß gedruckt werden, dass sie mühelos lesbar sind.
Gleiches gilt wenn die Schriftfarbe nicht mit der Farbe des Blattes harmoniert. Der BGH (BGH NJW 1983, 2772) hat AGB für nicht transparent genug gehalten, da die Schriftfarbe blassblau und das Papier leicht grau war und sich daraus ein verschwommenes Bild ergab. In der gleichen Entscheidung rügte er zudem das Schriftbild und die Gestaltung. Die AGB waren zweizeilig, enthielten mehr als 150 Zeilen pro Spalte bei höchstens 1 mm Zeilenhöhe und einem noch kleineren Zeilenabstand. Hier war das Lesen nur unter besonderer Mühe möglich.
Bei heutzutage oftmals digital vorliegenden AGB stellt die Schriftgröße dank digitaler Vergrößerung oftmals kaum mehr ein Problem dar. Jedoch darf die lesbare Vergrößerung nicht dazu führen, dass gleichfalls nur noch einzelne Satzteile, Wörter oder gar Wortfetzen übrigbleiben, sodass eine Klausel mehrere Bildschirme füllt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Recht der AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen in der rechtlichen Praxis“ Michael Kaiser
auf AGB-Recht spezialisierter Rechtsanwalt bei Brennecke & Partner, Rechtsanwälte Fachanwälte mbB, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014,www.vmur.de,ISBN 978-3-939384-36-6.


 

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Stand: Dezember 2014


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