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Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 34 Schuldnerbegünstigung §283d StGB

3.4.5 Schuldnerbegünstigung § 283d

3.4.5.1 Allgemeines

Die Schuldnerbegünstigung nach § 283d StGB ist das Gegenstück zur Gläubigerbegünstigung. Wie bei allen Bankrotttatbeständen sollen die Befriedigungsinteressen der Gläubigergesamtheit geschützt werden. Täter kann jedoch nicht der (Insolvenz-)Schuldner selbst sein, sondern nur ein Gläubiger oder sonstiger Dritter. Ein Geschäftsführer kann sich daher nur strafbar machen, wenn die vertretene GmbH Gläubiger einer dritten insolvenzreifen Gesellschaft ist (vgl. Kindhäuser, StGB, § 283d, Rn. 1).

3.4.5.2 Tathandlung

Der Geschäftsführer macht sich strafbar, wenn er in einer wirtschaftlichen Krise des Schuldners (drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens), Vermögensgegenstände der Insolvenzmasse mit der Einwilligung des Schuldners oder zu dessen Gunsten beiseiteschafft, verheimlicht oder unbrauchbar macht.

Beiseiteschaffen bedeutet, dass der Geschäftsführer Vermögenswerte der Insolvenzmasse durch einen dinglichen oder tatsächlichen Akt der Gläubigergesamtheit entzieht oder den Zugriff wesentlich erschwert.

Die Tathandlung muss zudem mit Einwilligung des Schuldners oder zu dessen Gunsten ausgeführt worden sein. Einwilligung ist die vorherige, auch konkludente Zustimmung. Zu Gunsten des Schuldners bedeutet, wenn diesem, auf Kosten der Gläubigergesamtheit ein Vermögensvorteil verschafft wird (vgl. Kindhäuser, StGB, § 283, Rn. 6).

Der Geschäftsführer muss die wirtschaftliche Krise des Schuldners bei Ausführen der Tat bekannt sein.

3.4.5.3 Vorsatz und Strafmaß

Der Geschäftsführer muss mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben. Er muss es damit für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, dass er einen Gegenstand der Insolvenzmasse der Gläubigergesamtheit entzieht und dem Schuldner einen Vermögensvorteil verschafft. Ebenso genügt es, wenn er die wirtschaftliche Krise des Schuldners für möglich gehalten hat. Lediglich für die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist direkter Vorsatz erforderlich. Diese muss er sicher gekannt haben.

Das Strafmaß beträgt bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt bspw. vor, wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt.

3.4.5.4 Beispiele für eine Strafbarkeit wegen Schuldnerbegünstigung

Beispiel
Die X-GmbH ist Gläubiger der insolventen Y-GmbH. Geschäftsführer A der X-GmbH versteht sich besonders gut mit dem Geschäftsführer und Alleingesellschafter B der Y-GmbH. A schlägt B vor, die Geschäftswagen der Y-GmbH, die sich momentan auf dem Gelände der X-GmbH befinden, im Ausland zu verstecken und dort zu verkaufen, um dem B einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

  • Geschäftsführer A macht sich strafbar wegen Schuldnerbegünstigung. Er entzieht der Insolvenzmasse der Y-GmbH einen Vermögensgegenstand, um den Schuldner zu begünstigen und die Befriedungsmöglichkeit der Gläubigergesamtheit zu beeinträchtigen. A hat es für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass er einen Gegenständ der Insolvenzmasse beiseiteschafft, den B damit begünstigt.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

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