Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 33 – Verbraucherfinanzierungsleasing


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Felix Steengrafe
Diplom-Jurist


9.3.3. Leistungsstörung im Verbraucherfinanzierungsleasing

Bei einem Finanzierungsleasingvertrag stehen dem Verbraucher und dem Unternehmer unterschiedliche Rechte zu.

9.3.3.1. Widerrufsrecht des Leasingnehmers

Ist der Leasingnehmer ein Verbraucher, steht ihm beim Finanzierungsleasingvertrag ein Widerrufsrecht im Sinne des § 495 BGB zu. Übt der Leasingnehmer als Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, ist dieser gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 BGB nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden. Bis zur Ausübung des Widerrufsrechts ist die Willenserklärung des Leasingnehmers schwebend wirksam und der Leasingvertrag zu erfüllen (Fußnote).

9.3.3.2. Verzug des Leasingnehmers

Zahlt der Leasingnehmer die Leasingraten nicht, kann sich dieser nach § 497 BGB im Verzug befinden. Wenn der Leasingnehmer mit der Zahlung der Leasingraten im Verzug ist, sind die Leasingraten nach § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen.
Die Regelungen über den Verzug des Leasingnehmers sind in § 498 BGB geregelt. Nach § 498 Nr. 1 BGB kann der Unternehmer den Vertrag kündigen, wenn zwei aufeinanderfolgende Teilzahlungen ganz oder teilweise ausgeblieben sind. Diese Zahlungen müssen mindestens zehn Prozent oder bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren mindestens fünf Prozent betragen. Zudem muss gemäß § 498 Nr. 2 BGB der Unternehmer dem Verbraucher eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Der Wortlaut von § 498 Nr. 1 BGB stellt auf den Nennbetrag ab. Der Nennbetrag setzt sich aus dem Nettodarlehnsbetrag und den Einmalkosten zusammen. Diese Regelung wird jedoch nicht der Interessenlage des Finanzierungsleasings gerecht. Schließlich soll hierbei das Leasinggut dem Leasingnehmer überlassen und hierdurch eine Amortisation erzielt werden. Daher ist in diesem Fall nicht der Nennbetrag entscheidend, sondern der Gesamtbetrag. Der Gesamtbetrag in diesem Sinne besteht aus der Summe der vereinbarten Leasingraten und den Sonder- und Schlusskosten. Der Gesamtbetrag muss wiederum auf die gesamte Laufzeit umgelegt werden. Hieraus entsteht eine fiktive und höhere Leasingrate. In der Rechtsprechung wird diese Rechnung vereinfacht. Der BGH zieht die Summe der Bruttoleasingraten heran und ermittelt hieraus die Rückstandsquote in Höhe von fünf oder zehn Prozent. Diese fiktive Leasingrate ist der Anknüpfungspunkt für § 498 Nr. 1 BGB (Bülow, in Bülow / Artz, Verbraucherkreditrecht, § 506, Rn. 117).

Beispiel:

Leasinggeber LG und der Leasingnehmer LN schlossen einen Leasingvertrag über einen Pkw, mit einem Fahrzeuggesamtpreis von 60.616 Euro und einer Leasingdauer von 36 Monaten. Die Leasingraten betrugen 1.541,92 Euro und es gilt ein kalkulierter Restwert von 10.000 Euro. In der angekreuzten Spalte „Vertrags Restwertabrechnung und Andienungsrecht“ steht: „Der Leasingnehmer garantiert die Erzielung des kalkulierten Restwertes. Soweit der Fahrzeugerlös den kalkulierten Restwert übersteigt, ist der Leasingnehmer mit 75% hieran beteiligt. Wenn der Restwert nicht erzielt wird, muss der Leasingnehmer diesen ausgleichen. Der Leasinggeber kann den Leasingnehmer auch verpflichten, dass Fahrzeug zum kalkulierten Restwert zu erwerben.“ Nach dem die Leasingraten für die Monate Februar, März, April und Mai nicht gezahlt wurden, kündigte LG - nach einer erfolglosen Fristsetzung - den Leasingvertrag. Das Fahrzeug konnte von LG sichergestellt werden, allerdings konnte dieses nicht mehr verkauft werden.
Insgesamt stehen noch Leasingraten in Höhe 6.167,68 Euro aus.
Für die Berechnung der Rückstandsquote ist nur die Summe der Leasingraten einschließlich des darin enthaltenen Zinsanteils und der Umsatzsteuer entscheidend, also hier 36 x 1.541,92 Euro = 55.509,12 Euro.
LN war somit mindestens 10% des Nennbetrags in Rückstand.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, mit Fußnote erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7


 

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Autor(-en):
Carola Ritterbach
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Felix Steengrafe
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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat im Leasingrecht und Bankrecht veröffentlicht:

  • "Leasingrecht - eine Einführung in das Recht des Leasings", ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Kreditvertragsrecht“, 2014, ISBN 978-3-939384-35-9, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“, 2015, ISBN 978-3-939384-45-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Bankvertragsrecht“, 2014, ISBN 978-3-939384-32-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, ISBN 978-3-939384-30-4, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Kreditsicherheiten“, 2015, ISBN 978-3-939384-27, Verlag Mittelstand und Recht

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Leasingrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet im Bereich des Leasingrechts folgende Vorträge an:

  • Sale and lease back – Vorteile und Risiken für Leasingnehmer
  • Grundlagen des Leasingrechts
  • Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten im Leasingrecht
  • Rückkaufvereinbarungen und Andienungsrecht im Leasing


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