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Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 32 – Verbraucherschutzvorschriften und erforderliche Angaben des Leasinggebers

9.3.2. Erforderliche Angaben des Leasinggebers

Bereits vor Abschluss des Finanzierungsleasingvertrags muss der Leasinggeber den Leasingnehmer in Textform über bestimmte Aspekte informieren. Dies ergibt sich aus § 506 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 491 a Abs. 1 BGB und Art. 247 § 1 bis 5 EGBGB und Anlage 3. Diese Informationen beinhalten zum Beispiel nach Art. 247 § 3 EGBGB den Namen und die Anschrift des Leasinggebers, die Vertragslaufzeit, den effektiven Jahreszins, die Verwendung von personenbezogenen Daten, ob ein Widerrufsrecht besteht, den Verzugszinssatz und nach Art. 247 § 3 Nr. 8 EGBGB den Gesamtbetrag. Der Gesamtbetrag umfasst in diesem Sinne die Summe aller Leasingraten zuzüglich der gegebenenfalls anfallenden An- oder Schlusszahlungen. Der Leasinggeber muss eine direkte Summe angeben. Nicht ausreichend ist, dass der Leasingnehmer diese Summe selbst ausrechnen könnte. Die Summe muss auch die Umsatzsteuer und eventuell anfallende Versicherungskosten enthalten. Nicht erfasst und somit im Gesamtbetrag anzugeben sind die Kosten, die mit der Finanzierung in keinem Zusammenhang stehen, wie beispielsweise Portokosten.
Im Leasingvertrag müssen nach § 506 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 491a Abs. 1 BGB und Art. 247 § 6 und 7 EGBGB weitere Angaben gemacht werden. Diese sind unter anderem Name und Anschrift des Leasingnehmers, die Vertragslaufzeit, der Gesamtbetrag, ein Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen, ein Hinweis, dass der Leasingnehmer Notarkosten tragen muss, die verlangten Sicherheiten und Versicherungen, ob ein Eigentumsvorbehalt besteht und Angaben zur Kündigung des Vertrags. Gesonderte Angaben über ein bestehendes Widerrufsrecht des Verbrauchers muss der Leasinggeber im Leasingvertrag nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S.1 EGBGB machen. Dies umfasst auch, dass bei einem Widerruf eine Rückabwicklung erfolgt. Zudem muss der Leasingvertrag Angaben zur Widerrufsfrist und zur Widerrufserklärung enthalten. Der Leasinggeber kann hierbei die Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB verwenden. Nach § 506 Abs. 4 S. 2 BGB muss nicht der Nettodarlehensbetrag im Sinne des § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB angegeben werden. An dessen Stelle tritt der Barzahlungspreis oder wenn der Leasinggeber den Leasinggegenstand für den Leasingnehmer erworben hat dessen Anschaffungspreis. Bei diesem Preis ist die Umsatzsteuer mit anzusetzen. Dieses gilt auch dann, wenn der Leasingnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Im Falle eines Herstellerleasings ist der Barzahlungsbetrag entscheidend (Bülow, in Bülow / Artz, Verbraucherkreditrecht, § 506, Rn. 110).   

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7

 

 

  


 

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Stand: Dezember 2014


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