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Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG – Teil 24 – BGH-Rechtsprechung zur Publikumsgesellschaft als GmbH & CO. KG (Fortführung)

Insbesondere die Regelung, dass der Treugeber das Stimmrecht in der Gesellschaft als originäres eigenes Recht ausüben solle und damit unmittelbar an der internen Willensbildung der Gesellschaft im Wege der Beschlussfassung, mithin an der kollektiven rechtsverbindlichen Willensbildung des Verbandes mitwirke, belege eine einer unmittelbaren Mitgliedschaft entsprechende Berechtigung (und Verpflichtung) des Treugebers. Durch sein Stimmrecht habe er die Rechtsmacht, unmittelbar auf die Verwirklichung und die Förderung des Gesellschaftszwecks und den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft einzuwirken.
Durch einen schuldrechtlichen Vertrag könnten keine solchen einer Mitgliedschaft gleich kommenden Herrschaftsrechte in einer Gesellschaft begründet werden.

Durch den Gesellschaftsvertrag sei der Treugeber entsprechend einem unmittelbaren Gesellschafter statutarisch in das Innenverhältnis der Gesellschaft einbezogen. Er sei wie ein Gesellschafter verpflichtet, den vertraglichen Gesellschaftszweck zu fördern; ebenso treffe ihn die gesellschafterliche Treuepflicht.
Durch seine Haftung im Innenverhältnis nach § 735 BGB (bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und bei der offenen Handelsgesellschaft) und durch den Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675, 670 BGB bzw. aufgrund der entsprechenden Regelungen in den Treuhandverträgen (bei der Kommanditgesellschaft) sei der Treugeber zudem von dem - von ihm durch sein Stimmrecht (mit) beeinflussten -Erfolg oder Misserfolg der Gesellschaft im Ergebnis wirtschaftlich genauso betroffen, als wäre er (Voll-)Gesellschafter.
Angesichts dessen begegne die Annahme einer unmittelbaren Mitgliedschaft entsprechenden Rechtsstellung des qualifizierten Treugebers auch keinen Bedenken im Hinblick darauf, dass die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft nach der Rechtsordnung allgemein auf eine in sich abgestimmte "Einheit von Rechten, Pflichten und Verantwortung" hin angelegt ist.

Der qualifizierte Treugeber unterscheide sich von einem Vollgesellschafter lediglich dadurch, dass beim (qualifizierten) Treugeber die dingliche Berechtigung am Gesamthandsvermögen und die mit der formalen Gesellschafterstellung verbundene Außenhaftung fehlen.

Diese einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung der Treugeber sei durch privatautonome rechtsgeschäftliche Willenserklärungen der Anleger begründet worden.

Die Beklagten hätten kein Recht, dem Kläger die Auskunft aufgrund der Regelungen zum "Datenschutz" in den Gesellschaftsverträgen zu verweigern.

Das Recht, die Vertragspartner des Gesellschaftsvertrages, das heißt, alle anderen zu den Bedingungen des Gesellschaftsvertrages den Fondsgesellschaften Beigetretenen, zu kennen, könne im Gesellschaftsvertrag, auch nicht im Gesellschaftsvertrag einer Publikumskommanditgesellschaft, nicht ausgeschlossen werden. Soweit die Regelungen der jeweiligen Gesellschaftsverträge das Auskunftsrecht der Kommanditisten und der Treugeber ausschließen, verstießen sie gegen § 242 BGB und seien unwirksam.

Der Ansicht des Senats, eine das Auskunftsrecht ausschließende Regelung des Gesellschaftsvertrages verstoße gegen § 242 BGB, könne das Anonymitätsinteresse eines Anlegers, der sich an einer Publikumskommanditgesellschaft beteiligt, "die nur ein Kapitalsammelbecken darstelle", nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-28-1.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

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Normen: § 242; § 675 BGB; § 670 BGB; § 735 BGB

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