Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente - Teil 33 – Zahlung ins Ausland und Versorgungsausgleich


Autor(-en):
Anna Martyna Werchracki
wissenschaftliche Mitarbeiterin


7. 2 Zahlung ins Ausland

Wer nur vorübergehend ins Ausland zieht, erhält nach wie vor seine genehmigte EM-Rente. Verlegt ein Rentner jedoch seinen Wohnsitz dauerhaft ins Ausland, kann das durchaus Auswirkungen auf die Rente haben. Versicherte die eine volle EM-Rente wegen verschlossenem Arbeitsmarkt erhalten und ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, bekommen nur noch eine teilweise EM-Rente. Davon ausgeschlossen sind jedoch Umzüge in EU-Staaten oder Island, Norwegen, Schweiz, Lichtenstein, Israel, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro, Marokko und Tunesien. Hier bleibt die volle Arbeitsmarktrente erhalten.

Werden im Ausland Versicherungszeiten erbracht, kann die EM-Rente unter Umständen gekürzt werden. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit werden nur dann ins Ausland bezahlt, wenn der Anspruchsteller diese bereits in Deutschland genehmigt bekommen hat.

Für Rentenbezieher, die keinem EU-Staat oder Staat mit Sozialversicherungsabkommen angehören, können sich weitere Besonderheiten ergeben. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt deswegen bei allen Sachverhalten mit Auslandsbezug eine umfassende Beratung.

 

7.3 EM-Rente und Versorgungsausgleich

Ein weiteres, umfangreiches Gebiet eröffnet sich bei den EM-Renten, wenn ein Versorgungsausgleich ansteht. Lassen sich Ehepartner nämlich scheiden und wird ein Versorgungsausgleich durchgeführt, so kann es sein, dass ein Partner Entgeltpunkte gewinnt, der andere diese jedoch verliert. Gerade diese Entgeltpunkte spielen jedoch nicht nur für die Rentenberechnung, sondern vielmehr auch schon für die Frage nach einem möglichen Anspruch auf EM-Rente eine Rolle. Konkret kann sich der Versorgungsausgleich also so auswirken, dass der ausgleichsberechtigte Partner nun die Voraussetzungen für eine EM-Rente erfüllt. oder diesem eine höhere Rente, als bisher, zusteht. Die mit den Entgeltpunkten verbundenen Wartezeitmonate können sich jedoch nur auf die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten auswirken. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, also eine Belegung von 36 Monaten der letzen fünf Jahre mit Pflichtbeiträgen, können durch den Versorgungsausgleich also nicht erfüllt werden.

      Beispiel
M und F führen seit einigen Jahren eine Ehe. Beide sind mit 25 ins Berufsleben gestartet und führten seither regelmäßige Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung ab. Mit 27 erleidet F jedoch eine Fehlgeburt, von der sie sich psychisch nicht erholen kann. Sie kündigt daraufhin ihre Anstellung und bleibt ein Jahr daheim. Erst mit 29 steigt F wieder in den Beruf ein. Die Ehe von M und F befindet sich zu diesem Zeitpunkt jedoch schon länger in der Krise. Mit 30 folgen die Scheidung und ein Versorgungsausgleich, bei dem F ausgleichsberechtigt ist. Mit 32 erliegt F dann endgültig einer schweren Depression und ist auf unabsehbare Zeit voll erwerbsgemindert. Sie hat in den letzen fünf Jahren zwar 36 Monate Pflichtbeiträge abgeführt, konnte die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten jedoch noch nicht erreichen. Für diese fehlen ihr noch zwei Monate. Durch den Versorgungsausgleich hat sie jedoch Entgeltpunkte von M erhalten. Diese wirken sich auf die allgemeine Wartezeit aus. Aufsummiert hat F nun sogar 61 Monate Wartezeit erbracht. Sie erfüllt damit alle Voraussetzungen und kann eine EM-Rente erhalten.

Versicherte, die bereits eine EM-Rente erhalten und durch einen Versorgungsausgleich ausgleichpflichtig werden, können ihre EM-Rente durch diesen jedoch nicht verlieren. Steht also eine Vereinbarung darüber an, ob ein Versorgungsausgleich geschlossen werden soll, empfiehlt sich eine ausführliche juristische Beratung. Dies gilt im Besonderen dann, wenn einer der Ehepartner bereits eine EM-Rente erhält, oder gefährdet ist unter einer Erwerbsminderung zu erleiden.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Renten wegen Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit" von Olaf Bühler, Rechtsanwalt und Anna Martyna Werchracki, Wirtschaftsjuristin LL.B., 1. Auflage 2014, erschienen 2014 im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-31-1.


 

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Autor(-en):
Anna Martyna Werchracki
wissenschaftliche Mitarbeiterin


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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Guido-Friedrich Weiler schult Arbeitgeber und Betriebsräte in Fragen des Betriebsverfassungsrechts, des Insolvenzarbeitsrechts sowie des Arbeitnehmerdatenschutzes. Seine umfassende Lehrerfahrung ermöglicht es ihm, Fachanwälte für Arbeitsrecht in Spezialthemen fortzubilden.
Als Trainer ist Guido-Friedrich Weiler bei diversen Dax-30-Unternehmen anerkannter Spezialist, wenn es um arbeitsrechtliche Fragen von Datenschutz, Interne Revision oder Compliance geht. Er publiziert regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen, insbesondere zu Fragen der Arbeitnehmerüberwachung und steht als Interviewpartner diversen Rundfunksendern zur Verfügung (WDR, RPR 1).
Von 1999 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Guido-Friedrich Weiler ist

  • Lehrbeauftragter an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Hellweg-Sauerland in Soest
  • Lehrbeauftragter an der F.O.M. Fachhochschule für Ökonomie und Management in Bonn, Köln und Aachen
  • Lehrbeauftragter an der Rheinische Fachhochschule Köln
  • Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
  • Dozent bei EIDEN JURISTISCHE SEMINARE
  • Vorstand des Bundesverbandes Deutscher Interimmanager und Consultants
  • Lehrbeauftrager bem Bildungszentraum der Bundeswehr Mannheim


Ferner ist Herr Weiler Referent für

  • Management Circle
  • Haub & Partner
  • IMW Bildungsinstitut der Mittelständischen Wirtschaft
  • W.A.F. Betriebsrätefortbildung


Rechtsanwalt Guido-Friedrich bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zum Thema

  • Arbeitsrecht für Betriebsräte
  • Betriebsverfassungsrecht für Vorstände und Betriebsräte
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  • Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten durch interne Revision
  • Betriebsvereinbarungen zum Thema Datenschutz und Videokameras
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Weitere Vorträge und Seminare von Guido Weiler:

  • Haftung des GmbH-Geschäftsführers
  • Die Reform des Insolvenzrechts durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (§ 15 FAO)
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  • Recht für Revisoren
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  • Persönliche Haftung des Risikomanagers
  • Überwachung von Arbeitnehmern: Möglichkeiten und Grenzen

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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


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Tilo Schindele, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Tilo Schindele ist seit 20 Jahren im Arbeitsrecht tätig.
Er prüft, erstellt und verhandelt unter anderem

  • Aufhebungsverträge
  • Abwicklungsverträge
  • Kündigungen
  • Kündigungsschutzansprüche
  • Abfindungen
  • Lohn- und Gehaltsansprüche
  • Befristete und unbefristete Arbeitsverträge
  • Betriebsvereinbarungen
  • Tantiemenvereinbarungen

und berät und vertritt Betriebsräte.

Rechtsanwalt Schindele ist Dozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart.
Seit 2001 unterrichtet er „Grundzüge im Arbeits- und Insolvenzrecht".

Rechtsanwalt Tilo Schindele hat veröffentlicht:

  • Arbeitnehmerüberlassung, Tilo Schindele und Patricia Netto, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-55-7
  • Die internationale Entsendung von Mitarbeitern, Tilo Schindele und Babett Stoye, LL.B., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-57-1

Rechtsanwalt Tilo Schindele bereitet derzeit folgende Veröffentlichungen vor:

  • Arbeitnehmer und Scheinselbständigkeit

Rechtsanwalt Tilo Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema:

  • Arbeitsvertragsgestaltung: Gestaltungsmöglichkeiten und Fallen
  • Arbeitszeitmodelle: Arbeitszeitkonten, Gleitzeit, (Alters-)Teilzeit, Schichtmodelle, Jobsharing
  • Telearbeit aus arbeitsrechtlicher, datenschutzrechtlicher und IT-rechtlicher Sicht
  • Minijobs rechtssicher gestalten

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Tilo Schindele unter:  
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Telefon: 0711-896601-24

 

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Arbeitsrecht im speziellen Bereich der Mitarbeiterbeteiligungsmodelle tätig. Er berät, prüft und gestaltet Arbeitnehmerbeteiligungen wie Stock Options, Phantom Stocks, Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften und anderen Modelle.

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Mitarbeiterbeteiligungsmodelle: Einführung in das Recht der Stock Options, Phantom Stocks und Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Mitarbeiterbeteiligung – Grundlagen und Strategien
  • Stock Options und Phantom Stocks
  • Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften in der Gestaltungspraxis

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