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Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG – Teil 21 – BGH, Urteil vom 11.01.2011 / 03

Dabei habe es der BGH allerdings versäumt, klare Grenzen einer gesellschaftsrechtlich legitimen Verwendung der Gesellschafterdaten zu ziehen. Er erkenne aber grundsätzlich an, dass diesbezüglich eine Missbrauchsgefahr bestehe.

Das Urteil hat Zustimmung insoweit erfahren, als es den lnformationsanspruch auf ein Recht sui generis stützt.. Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, sei in jedem Vetragsverhältnis selbstverständlich. Dies sei nachvollziehbar für das Leitbild der auf enge personenrechtliche Beziehungen ausgerichteten Personengesellschaft, und finde in den dieser zugrundeliegenden Gesellschaftsverträgen in aller Regel auch Bezugspunkte, z. B. bedarf der Beitritt eines Gesellschafters jeweils einer in Teilen sogar einstimmig zu fassenden Beschlussfassung. Anders sei dies bei einer Publikumsgesellschaft. Der Gesellschafter einer Publikums-KG könne nicht auf die personelle Zusammensetzung Einfluss nehmen. Ein Informationsanspruch auf Mitteilung der Mitgesellschafter sei nicht zwingend erforderlich.

Es sei zweifelhaft, ob der BGH den gesteigerten Anforderungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. l BDSG Rechnung trage. Danach sei es nicht ausreichend, dass die Datenübermittlung lediglich für Vertragszwecke dienlich ist, sondern die Datenübermittlung müsse zwingend erforderlich sein.

Zwischen der Aktiengesellschaft und der Publikumsgesellschaft würden zu Recht Parallelen gesehen. In beiden Fällen sei ein anonymer Kreis von Gesellschaftern beteiligt, jeweils mit dem Ziel, Kapital gewinnbringend anzulegen. Ein Namensaktionär dürfe nur Auskunft verlangen zu den Daten seiner Person. Nicht erfasst sei ein Anspruch darauf, auch die Namen seiner Mitaktionäre zu erfahren. Dies belege eine gesetzgeberische Wertung mit Bedeutung auch für das Recht der Publikumsgesellschaften. Dem Datenschutz werde mehr Gewicht eingeräumt als der Möglichkeit, dass Aktionäre untereinander Bündnisse bilden können und auf diese Weise ihre Rechte insbesondere in der Minderheit durchzusetzen versuchen.
Die Annahme, dass die zwischen Treuhänder und Treugeber abgeschlossenen Vereinbarungen eine gesellschaftsrechtliche Verbindung darstellt, würde nicht automatisch zu einem Offenlegungsanspruch anderer Gesellschafter der Publikums-KG oder anderer Treugeber gegenüber einem Treugeber führen. Denn entscheidend sei, in welchem Verhältnis eine solche gesellschaftsrechtliche Beziehung bestehe. Bezogen auf die Gesellschaft sei nur der Treuhänder deren Gesellschafter. Hieran würde auch eine gesellschaftsvertragliche Beziehung zwischen Treuhänder und Treugeber sowie der Treugeber zueinander nichts ändern. Sie würde dem Direktgesellschafter keinen Anspruch auf Offenlegung der Treugeber vermitteln, da dieser nicht Partei dieses Gesellschaftsverhältnisses wäre und hieraus einen Anspruch ableiten kann. Bezogen auf die Treugeber zueinander würde die Annahme einer gesellschaftsrechtlichen Bindung zwischen Treugeber und Treuhänder zunächst nur in diesem Verhältnis bestehen. Solange andere Treugeber nicht in dieses Rechtsverhältnis auf Grund der konkret getroffenen Abreden einbezogen sind oder durch sie eine eigene Rechtsbeziehung geschaffen haben, könnten auch sie aus diesem Verhältnis keinen Offenlegungsanspruch ableiten.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-28-1.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

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  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
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Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

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  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

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Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

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