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Die Limited in der Insolvenz - Teil 23 – Rechtsfolgen des Verstoßes

4.9. Rechtsfolgen

Der Company Directors Disqualification Act 1986 regelt den Ausschluss von Personen für das Amt des Directors.
Personen, von denen in eine besondere Gefahr in wirtschaftlicher Hinsicht ausgeht, können danach nicht Director einer Limited werden (vgl. Erbe, S. 119).

Ein Ausschluss kann u.a. im Rahmen einer Haftung nach fraudulent und wrongful trading erfolgen. Besonders bedeutend dabei ist die unfitness – die Ungeeignetheit als Director. Dabei wird durch das Gericht geprüft ob ein allgemeiner Standard an kaufmännischer Moral verletzt wurde. Verschiedene Faktoren werden dabei berücksichtigt, z.B.:

- Treuepflichtverletzungen
- wiederholte Verletzung der Publizitätsvorschriften
- Ausmaß der Verantwortung für die Insolvenz
- Nichtbeachtung von Vertragspflichten

Ziel des Ausschlusses ist der Schutz der Öffentlichkeit vor zukünftigen Aktivitäten des Directors und somit der Schutz des Rechtsverkehrs vor missbräuchlichen Handlungen (vgl. Hilpert, S. 140).

Einen Antrag auf Ungeeignetheit kann sowohl der secretary, als auch das Departement of Trade and Industry stellen. Diese Sanktion wird sehr häufig in der Praxis angewandt, um Fehlverhalten zu ahnden. Zudem werden häufig auch im Gesellschaftervertrag Bestimmungen über einen Ausschluss aufgenommen (vgl. Just, S. 47 ff.).

Einen Ausschluss kann sowohl einen ordentlich ernannten Director, also auch den faktischen oder shadow Director treffen. Ein Director darf nach Ausschluss durch ein Gericht nicht als Director tätig sein oder eine Ltd. gründen. Eine Nichtbeachtung des Ausschlusses kann straf- wie auch zivilrechtliche Folgen haben. Strafrechtlich kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren verhängt werden. Zivilrechtlich ist der Director für alle Schulden, die gemacht werden, persönlich haftbar (vgl. Memento, S. 76, Hilpert, S. 141).

Der Ausschluss kann für bis zu 15 Jahre vom Gericht verhängt werden. Der Mindestzeitraum für einen Ausschluss beträgt zwei Jahre. Im Gesellschaftsregister werden die Namen der Betroffenen aufgenommen und veröffentlicht und sind somit für jeden einsehbar (vgl. Walterscheid, S. 96).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Limited in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-34-2.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

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