Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 28 – Mahnkosten
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Carola Ritterbach Rechtsanwältin
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Felix Steengrafe Diplom-Jurist
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8.3.4.2. Mahnkosten
Die Kosten für eine während des Verzugs erneut erfolgende Mahnung sind Bestandteil des Verzugsschadens. Wenn allerdings ein Verzugsschaden pauschalisiert wird, dann können die Kosten für die erneute Mahnung nicht verlangt werden. Schließlich sind im pauschalen Verzugsschaden alle Kosten enthalten und weitere Kosten sind ausgeschlossen. Ein pauschalisierter Verzugsschaden legt einen festen Betrag für den Verzugsschaden fest.
Beispiel:
Der Leasingnehmer LN zahlt die fälligen Leasingraten trotz mehrfacher Mahnung durch den Leasinggeber LG nicht. Der erboste LG macht die Kosten für eine weitere Mahnung in Höhe von 75 Euro als Verzugsschaden geltend.
In den AGB zu dem Leasingvertrag wurde zwischen LN und LG jedoch vereinbart “Kommt der Leasingnehmer mit der Zahlung einer fälligen Leasingrate in Verzug, so ist der Leasinggeber zur Geltendmachung eines pauschalisierten Verzugsschadens in Höhe von 50 Euro berechtigt.“
Aufgrund der Klausel mit dem pauschalisierten Verzugschadens kann nur der Verzugsschaden in Höhe von 50 Euro von LG geltend gemacht werden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
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