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Die Limited in der Insolvenz - Teil 21 – Haftung als Vertreter ohne Vollmacht und Durchgriffshaftung

4.6. Haftung als Vertreter ohne Vollmacht

Eine Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht kommt dann in Betracht, wenn die Limited in England bereits aus dem Handelsregister gelöscht wurde, eine Zweigniederlassung in Deutschland jedoch noch existiert. Wurde eine Ltd. im englischen Handelsregister gelöscht, ist dieser Status innerhalb der EU rechtlich verbindlich. Die Limited existiert in der Folge nicht mehr, sie hat ab Zeitpunkt der Löschung weder Vertreter noch Organe (Fußnote). Schließt ein Director dennoch Verträge ab, handelt er als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Er haftet als Vertreter ohne Vertretungsmacht in der Folge persönlich (§ 179 Abs. 2 BGB analog).

4.7. Die Durchgriffshaftung

Da die Limited dem englischen Recht unterliegt, richtet sich auch die Haftung der Gesellschafter nach englischem Recht. Die Limited ist eine juristische Person mit beschränkter Haftung. Die Gesellschafter sind damit haftungsprivilegiert. Eine Durchgriffshaftung der Gesellschafter ist somit die Ausnahme, da nach der „Salamon doctrine“ grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen haftet (Fußnote).

Durch bestimmte Verhaltensweisen oder besondere Umstände kann dieses Privileg jedoch seine Rechtfertigung verlieren. Dann kann direkt auf die Gesellschafter zugegriffen werden. Diesen Tatbestand wird als Durchgriffshaftung bezeichnet.

Im englischen Recht werden alle Tatbestände, die eine Durchgriffshaftung rechtfertigen, als „lifting the veil“ –„den Vorhang durchstoßen“ zusammen gefasst. Ob eine Durchgriffshaftung erfolgen kann, hängt vom Einzelfall ab. So gehört bspw. der Institutsmissbrauch zu den Fallkonstellationen, die eine Durchgriffshaftung nahelegen (Fußnote).

Ein Missbrauch der Limited liegt bspw. vor, wenn die Gesellschaft lediglich als Fassade fungiert und nur gegründet wurde, um rechtliche Verpflichtungen zu umgehen. Zu beachten ist allerdings, dass die englischen Gerichte eine Haftung der Gesellschafter mit Verweis auf die salamon doctrine zumeist ablehnen und nur bei offensichtlichen Fällen eine Haftung bejahen (Fußnote).


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Die Limited in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-34-2.


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Stand: Mai 2026



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