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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 06 – Die Rechtsfolge des § 613a BGB: Zulässige Kündigungen als Ausnahme

1.4.3 Zulässige Kündigungen als Ausnahme

Ausnahmen bestehen bei Kündigungen, wenn andere Gründe als der Betriebsübergang vorliegen. Darunter fallen Kündigungen die

  • personenbedingt (--> 1.4.3.1)
  • verhaltensbedingt (--> 1.4.3.2) oder
  • betriebsbedingt (--> 1.4.3.3)

begründet sind.


1.4.3.1 Personenbedingt begründete Kündigung

Eine personenbedingte Kündigung liegt vor, wenn der betroffene Arbeitnehmer auf Grund seiner persönlichen, gesundheitlichen oder fachlichen Qualifikation nicht (mehr) in der Lage ist, seine arbeitsvertraglichen Pflichten künftig zu erfüllen. Gründe können beispielsweise sein:

  • mangelnde körperliche oder geistige Eignung
  • Arbeitsverhinderung wegen Haft
  • Wegfall der Arbeitserlaubnis bei ausländischen Arbeitnehmern

1.4.3.2 Verhaltensbedingt begründete Kündigung

Verhaltensbedingt kann eine Kündigung begründet werden, wenn der Arbeitnehmer trotz genügender Eignung seine vertraglichen Pflichten verletzt.
Darunter fallen

  • Verstöße gegen die betriebliche Ordnung, (Nichtbeachtung von Alkohol- und Rauchverbot)
  • strafbare Handlungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (Diebstahl im Betrieb)
  • Störung des Betriebsfriedens (tätliche Auseinandersetzung, wiederholte Unpünktlichkeit)


1.4.3.3 Betriebsbedingt begründete Kündigung

Betriebsbedingte Gründe liegen vor, wenn dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Unternehmen entgegenstehen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn

  • der Arbeitnehmer auch nicht an einen anderen Arbeitsplatz desselben Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann.
  • Absatzschwierigkeiten vorliegen
  • Zwingend erforderliche Kredite ausbleiben.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Unternehmenskauf – Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

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