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Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 23 – Bankrott


3.4.2 Bankrott § 283, § 283a StGB

3.4.2.1 Allgemeines

Die Vorschrift des § 283 StGB ist die zentrale Norm der Insolvenzstraftaten und Grundtatbestand für die zahlreichen Abwandlungen in den §§ 283b - 283d StGB.

Die Insolvenzstraftaten im System des § 283 StGB dienen dem Schutz der Insolvenzmasse vor unwirtschaftlicher Verringerung, Verheimlichung oder ungerechter Verteilung. Dadurch sollen Nachteile zu Lasten der Gläubigergesamtheit verhindert und das Interesse der Gläubiger an einer vollständigen bzw. möglichst hohen Befriedigung geschützt werden (Fußnote).

Alle im System des § 283 StGB festgelegten Tathandlungen sind gemäß § 283 Absatz 6 StGB nur strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen an Gläubiger eingestellt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder ein Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.


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Stand: Mai 2026



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