Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 04 – weitere Kriterien für den Betriebsübergang: Übernahme
1.3.4 Die Übernahme von Arbeitnehmern
Erfolgt eine Übernahme eines nach Anzahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals, liegt ein Betriebsübergang vor. Übernimmt der Erwerber einen Großteil der beschäftigten Arbeitnehmer, läuft er somit Gefahr, die anderen Arbeitnehmer ebenfalls nach § 613a BGB weiterbeschäftigen zu müssen. Dabei kommt es auf die tatsächliche Übernahme an. Eine Umgehung des § 613a BGB, beispielsweise indem alle Arbeitnehmer vorher in eine Service-Gesellschaft ausgelagert werden und diese Service-Gesellschaft dann wieder die Belegschaft des übernommenen Betriebs stellt, ist unzulässig.
1.3.5 Die Übernahme der Kundschaft
Die Übernahme der Kundschaft spricht für einen Betriebsübergang. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Kunden nur unter Schwierigkeiten einen anderen Vertragspartner aufsuchen können. Das ist etwa bei der Übernahme eines kommunalen Krankenhauses der Fall. Die Fallgruppe der Übernahme der Kundschaft ist auch dann erfüllt, wenn der Erwerber Lieferverträge oder Vertriebsberechtigungen übernimmt.
1.3.6 Die identitätswahrende Fortführung des Betriebs
Es liegt auf der Hand, dass der Erwerber die eingekauften Betriebsmittel für einen der früheren Verwendung ähnlichen Zweck verwenden wird. Wer etwa das Zubehör einer Gärtnerei erwirbt, wird mit diesem Zubehör wohl eine Gärtnerei oder einen Gartenbaubetrieb betreiben wollen. Daher liegt ein Betriebsübergang nur vor, wenn das Unternehmen unter Wahrung seiner wirtschaftlichen Identität fortgeführt wird. Es ist also wichtig, dass die übernommenen Teile schon bei ihrem Vorbesitzer die Qualität eines Betriebsteils hatten.
Auch bei einer wesentlichen organisatorischen Umgestaltung liegt kein Betriebsübergang vor. Das ist etwa der Fall, wenn das zu übernehmende Unternehmen in zwei Unternehmen aufgespalten wird und diese beiden Unternehmen dann getrennt veräußert werden. Wird beispielsweise eine Kantine so umorganisiert, dass keine frischen Speisen mehr zubereitet werden, sondern nur von einem Lieferdienst gebrachten Speisen aufgewärmt werden, liegt kein Betriebsübergang vor.
1.3.7 Die Unterbrechung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens
Eine Unterbrechung der Geschäftstätigkeit kann den Betriebsübergang nach § 613a BGB ausschließen. Die Unterbrechung muss allerding so lange andauern, dass der Funktionszusammenhang mit der bisherigen wirtschaftlichen Einheit verlorengeht. Bei einem Modegeschäft genügt etwa eine Unterbrechung von 9monatiger Dauer, weil die Kunden sich in diesem Zeitraum gewöhnlich andere Einkaufsmöglichkeiten suchen. Demgegenüber genügt ein nur kurzes Pausieren des Betriebes von nur wenigen Wochen oder gar Tagen regelmäßig nicht. Es muss hier geprüft werden, ob im Anschluss an die vermeintliche Betriebsstillegung der Betrieb mit den oben dargestellten materiellen und/oder immateriellen Betriebsmitteln fortgeführt werden kann. Eine Stilllegung, die auch § 613a BGB ausschließt, liegt daher nur vor, wenn der Erwerber den Betrieb tatsächlich endgültig nicht mehr fortführen möchte.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Unternehmenskauf – Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Stand: Mai 2026