Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 03 – Der Betriebsübergang
1.3 Der 7-Punkte-Katalog des EuGH und des BAG
Ob tatsächlich ein Betriebsübergang vorliegt, bereitet in der rechtlichen Praxis trotz dieser vordergründig einfach erscheinenden Definition erhebliche Probleme. Deshalb haben der Europäische Gerichtshof und das Bundesarbeitsgericht einen Katalog mit 7 Punkten aufgestellt, anhand derer man das Vorliegen eines Betriebsübergangs prüfen kann.
1.3.1 Art des Unternehmens
Bei verschiedenen Arten von Unternehmen können unterschiedliche Merkmale für einen Betriebsübergang sprechen. So kommt es etwa bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes hauptsächlich darauf an, welche materiellen Betriebsmittel, etwa Maschinen, auf den Erwerber übergehen. Bei einem Dienstleistungsbetrieb, etwa einem Call-Center, kommt es mehr auf die immateriellen Betriebsmittel an, wie etwa bestehende Dienstleistungsverträge mit Auftraggebern.
1.3.2 Materielle Betriebsmittel
Materielle Betriebsmittel sind beispielsweise Maschinen, Grundstücke bei landwirtschaftlicher Nutzung, Einrichtungsgegenstände, Fuhrpark, Rohstoffe oder Halb- und Fertigprodukte. Entscheidend ist, dass dem Unternehmenskäufer die Betriebsmittel dann zugerechnet werden können, wenn er in die arbeitstechnische Organisationsgewalt eintritt.(Fußnote) Der Erwerber muss nicht unbedingt das Eigentum an diesen Gegenständen erwerben. Für die Erlangung der arbeitstechnischen Organisationsgewalt ist es ausreichend, wenn er die Sachherrschaft etwa durch einen Pachtvertrag erhält.
Auch wenn der Erwerber alleine sachliche Betriebsmittel erhält, kann ein Betriebsübergang vorliegen. Voraussetzung ist hier aber, dass diese Betriebsmittel den Kern der wirtschaftlichen Wertschöpfung ausmachen. Dass ist etwa der Fall, wenn der Erwerber industrielle Spezialmaschinen übernimmt. Das BAG hatte bei der Übernahme von technischen Einrichtungen eines Schlachthofes für Schlacht-, Ausbein- und Zerlegearbeiten die Übernahme von identitätsstiftenden Maschinen bejaht und ist somit auch von dem Vorliegen eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB ausgegangen.(Fußnote) Ebenso ging das BAG bei der Übernahme von wertvollen und standortgebundenen Maschinen zum Zeitungsdruck von einer Betriebsübernahme aus.(Fußnote)
Nach der Rechtsprechung liegt hingegen kein Betriebsübergang vor, wenn der neue Unternehmer einer Busstrecke im Linienverkehr die übernommene Strecke mit seinen eigenen Busen bedient.(Fußnote)
1.3.3 Immaterielle Betriebsmittel
Unter immateriellen Betriebsmitteln versteht man unter anderem alle Rechte des geistigen Eigentums wie Marken, Unternehmensnamen, Urheber- und Nutzungsrechten und Patente. Weiter zählen hierzu öffentliche Gestattungen, wie etwa eine Gaststätten-Konzession oder eine Betriebserlaubnis sowie Kunden- und Lieferantenbeziehungen und die Kundenkartei.
Ein Betriebsübergang liegt daher vor, wenn eine Gaststätte von einem anderen Gastwirt übernommen wird, der eine ähnliche Gaststätte betreiben möchte. Kein Betriebsübergang liegt allerdings vor, wenn eine gutbürgerliche Gaststätte als arabisches Spezialitätenrestaurant weitergeführt werden soll.(Fußnote)
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Unternehmenskauf – Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Stand: Mai 2026