Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 02 – Arbeitsrechtliche Risiken
1. Arbeitsrechtliche Risiken bei Unternehmenskäufen
1.1 Einleitung
Im Arbeitsrecht ist bei Unternehmenskäufen insbesondere die Regelung des § 613a BGB zu beachten. Diese Norm trägt die Überschrift „Rechte und Pflichten“ bei Betriebsübergang. Grundsätzlich gehen nach § 613a I S. 1 BGB sämtliche Rechte und Pflichten bei einem Unternehmensverkauf auf den Erwerber über. Aufgabe einer Due-Diligence-Prüfung ist es daher, sämtliche vorhandene Arbeits- und Tarifverträge zu überprüfen und in die Bewertung miteinzubeziehen.
1.2 Die Anwendung des § 613a BGB bei Unternehmenskäufen
§ 613a BGB ist nur anwendbar, wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil übergeht. Nach Art. 1 Ia der Richtlinie 2001/23/EG liegt ein Betriebsübergang vor, wenn eine ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Tätigkeit übergeht. Voraussetzung ist also eine wirtschaftlich abgrenzbare Einheit. Dass diese liegt etwa vor, wenn eine Hotelkette eines ihrer Hotels verkauft, ist recht offenkundig.
Ein Unternehmensübergang im Sinne des § 613a BGB kann jedoch bereits vorliegen, wenn etwa nur eine landwirtschaftliche Produktionsfläche erworben wird. Im Extremfall wurde die Kündigung einer Putzfrau und die Übertragung der Reinigung an eine Putzfirma als Betriebsübergang nach § 613 a BGB klassifiziert, weshalb die Putzfrau sich bei der Putzfirma nach § 613 a BGB einklagen konnte. Überholt ?
Bei Unternehmenskäufen ist es daher von besonderer Bedeutung, ob eine Betriebsübernahme nach § 613a BGB vorliegt. In den allermeisten Fällen wird das wohl zu bejahen sein. Besondere Risiken ergeben sich für den Erwerber, wenn er nicht genau weiß, wie das Anlagevermögen des zu erwerbenden Unternehmens genutzt wird. Besitzt ein Unternehmen große landwirtschaftliche Produktionsflächen, ohne diese zu bewirtschaften, tritt der Erwerber nicht in Arbeitsverhältnisse ein. Wird aber ein Teil der Produktionsfläche eben doch mit unrentablen Gütern bewirtschaftet, tritt der Erwerber in die Rechtsstellung des Arbeitgebers ein, selbst wenn er davon keine Kenntnis hatte. Um dies zu vermeiden, ist es die Aufgabe einer Due-Dillegence-Prüfung, genau herauszuarbeiten, welche Bewirtschaftung aktuell vorliegt.
Eine Due-Diligence-Prüfung muss darüber hinaus das Betätigungsfeld des erwerbenden Unternehmens im Auge behalten. Wird auf der landwirtschaftlichen Produktionsfläche nur Futtermais angebaut, während das erwerbende Unternehmen auf der Fläche botanische Experimente durchführen möchte, liegt kein Unternehmensübergang nach § 613a BGB vor. Möchte das übernehmende Unternehmen jedoch ebenfalls Futtermittel anbauen, dürfte ein Betriebsübergang vorliegen, so dass das übernehmende Unternehmen in die alten Arbeitsverträge eintritt und somit in seiner Personalplanung beschränkt ist.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Unternehmenskauf – Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.
Weiterlesen:
im Buch vorblättern --->>
im Buch zurückblättern <<---
Hier können Sie Ihr gewünschtes Buch bestellen: https://vmur.de/978-3-939384-18-2
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Kontakt:
- schreiben Sie uns eine Email kontakt@fasp.de
- oder rufen Sie uns an +49 89 652 001
Stand: Mai 2026