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Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 17 – Haftungsrisiken in der Insolvenz: verbotene Zahlungen an die Gesellschafter

3.1.2.3 Verbotene Zahlungen an die Gesellschafter nach § 64 S. 3 GmbHG

Die Vorschrift normiert eine Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverursachung. Die Haftung tritt ein, wenn eine von Geschäftsführer veranlasste Zahlung an einen Gesellschafter zur Zahlungsunfähigkeit der GmbH geführt hat. Erfasst werden damit nur Zahlungen, die mittelbar oder unmittelbar an die Gesellschafter gleisten wurden und zur Zahlungsunfähigkeit geführt haben. Die Zahlungsunfähigkeit muss sich im Zeitpunkt der Zahlung bereits abzeichnen. Es muss also erkennbar sein, dass bei ausführen der Zahlung, die Gesellschaft nicht mehr in der Lage sein wird, ihrer Verbindlichkeiten zu erfüllen (vgl. Wicke, GmbHG, § 64, Rn. 29). Zur Beurteilung des Zusammenhangs können die Grundsätze des BGH zur Zahlungsunfähigkeit herangezogen werden (vgl. Kapitel 3.1.2.1). Führt demnach eine Zahlung an einen Gesellschafter zu einer Liquiditätslücke von mindestens 10%, ist der Tatbestand der Insolvenzverursachung verwirklicht. Für den Geschäftsführer besteht damit die Möglichkeit, die Zulässigkeit der Zahlung zu beurteilen, wenn sich im Rahmen einer Fortbestehensprognose auf Basis einer Finanzplanung ergibt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Zahlung keine Zahlungsunfähigkeit eintreten wird (vgl. Wicke, GmbHG, § 64, Rn. 29).

Zahlungen an andere Personen, die keine Gesellschafter sind, die aber ebenfalls zur Zahlungsunfähigkeit geführt haben, sind nicht von der Vorschrift erfasst. Zu beachten ist, dass auch Zahlungen erfasst sein können, die das Stammkapital nicht antasten, wie bspw. bei einer Kreditgewährung an einen Gesellschafter. Auf eine bilanzielle Betrachtungsweise wie bei § 30 GmbHG kommt es nicht an. Eine Kreditgewährung kann den Vorgaben der §§ 30 GmbHG entsprechen aber dennoch eine verbotene Zahlung im Sinne des § 64 S. 3 GmbHG darstellen, wenn der Gesellschaft durch die Kreditgewährung notwendige Liquidität entzogen wird (vgl. MüKO, GmbHG, § 64, Rn. 161).

Erforderlich ist die Kausalität zwischen der Zahlung an den Gesellschafter und der daraufhin eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Ist die Zahlung nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu vereinbaren, haftet der Geschäftsführer gegenüber der GmbH persönlich.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

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