Lizenzrecht - eine Einführung in das Recht der Lizenzen - Teil 09 – proprietäre Lizenzen, EULA und Zwangslizenzen
3.2.2. Proprietäre Software
Proprietäre oder unfreie Software ist das genau gegensätzliche Lizenzmodell zur freien Software. Der Anwender darf die Software nutzen, im Regelfall jedoch nicht weitergeben. Eine Veränderung der Software durch den Anwender ist auch nicht vorgesehen. Der Anwender erhält keinen Zugang zum Quellcode. Proprietär im juristischen Sinne ist gleichbedeutend mit urheberrechtlich geschützt. Da bei der proprietären Software die unterschiedlichen Interessen aufeinander treffen, gibt es hier den meisten Klärungsbedarf und die meisten Regelungen.
Der alleinige Besitz eines Datenträgers verleiht nicht automatisch das Recht an der Software oder das Recht zur Nutzung. Jeder Benutzer oder Käufer von lizenzierter Software ist ein Lizenznehmer, die gekaufte CD oder DVD ist somit nur ein Mittel zum Zweck.
Es gibt verschiedene Arten von Lizenzen:
- Die Einzellizenz
Dies ist zumeist für den normalen Verbraucher gedacht, es berechtigt ihn die Software auf einem Rechner zu installieren und zu benutzen.
- Die Mehrplatzlizenz
Die Mehrplatzlizenz muss zentral verwaltet werden. Dies bedeutet, dass innerhalb einer Organisation ein Administrator für den Kauf sowie die Vervielfältigung und Vergabe der Software an die Mitarbeiter im Rahmen der Lizenz zuständig und verantwortlich ist. Mit einer Mehrplatzlizenz erwirbt eine Organisation eine Kopie sowie das Recht, die Software auf der angegebenen Anzahl von Computern innerhalb der Organisation einzusetzen. Der Lizenzadministrator darf die Software auf beliebige Weise weitergeben, sofern hierbei die Anzahl der genutzten Kopien die Anzahl der erworbenen Lizenzen nicht übersteigt.
- Die Volumenlizenz
Beim Erwerb von Volumenlizenzen zahlt man im Gegensatz zu einer Einzellizenz, die den Datenträger (CD oder DVD), ein Benutzerhandbuch und andere Verpackungsgegenstände beinhaltet nur für die Softwarelizenz. Unter Volumenlizenzprogrammen bündelt man das Beschaffungsvolumen eines Unternehmens und das der verbundenen Unternehmen und profitiert damit von niedrigeren Kosten. Dies wird meist erst ab 6 Lizenzen angeboten.
- Die Netzwerklizenz
Bei den Netzwerklizenzen handelt es sich um so genannte Concurrent User Lizenzen, also um gleichzeitige Zugriffe auf das Produkt. Beim Kauf von Netzwerklizenzen erhält man ein Vollprodukt und eine CD-ROM mit den Netzwerkdateien für die Installation auf dem Server, auf den dann mehrere User, zumeist nicht zeitgleich, zugreifen können.
3.2.3. EULA
EULA ist ein Endbenutzer-Lizenzvertrag (engl: End User License Agreement). Sie werden oft bei der Installation proprietärer Software angezeigt, diesen Vereinbarungen muss man zustimmen, um mit der Installation fortfahren zu können. Die EULA sind in Deutschland jedoch nur eingeschränkt gültig und nicht wirklich als Lizenzen zu klassifizieren. Das kommt daher, dass EULA eher als AGB zu werten sind. AGB sind Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, und die eine Vertragspartei, der Verwender, die anderen Vertragsparteien bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 305 I BGB). Genau hier liegt schon das erste Problem, nämlich die Gültigkeit von EULAs, denn diese werden in der Regel erst nach Kauf des Produktes gestellt und entfalten somit keine Wirksamkeit. Dies ist aber zum Teil noch strittig, unstreitig ist jedoch, dass EULAs der Inhaltskontrolle der AGB unterliegen, wonach besonders Klauseln ungültig sind, die den Unterzeichner unangemessen benachteiligen, was sehr oft der Fall sein dürfte. Klauseln, die so überraschend kommen, dass der Unterzeichner nicht mit ihnen zu rechnen braucht, sind ebenfalls ungültig.
3.3. Gesetzliche Lizenzen (Zwangslizenz)
Es gibt auch wenige gesetzliche Lizenzen, bei diesen kann der Urheber kein Entgelt verlangen oder besondere Vereinbarungen treffen. Ein Beispiel für solche Lizenzen ist die Privatkopie, die im Rahmen einer Sicherungskopie erlaubt ist.
1 Landgericht Muenchen, Urteil v. 29.10.2008 - Az.: 21 O 2496/07.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Lizenzrecht- eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Florin Brückner, Wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3

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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
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