Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz, Teil 1: 2.1. Die steuerliche Rechtsstellung der Beteiligten - Der Schuldner (1)

Die grundsätzliche rechtliche Stellung des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergibt sich aus § 80 InsO. Nach dieser Vorschrift geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über dieses zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Ebenso die Prozessführungsbefugnis für Aktiv- und Passivprozesse. Bei Insolvenzverfahren über das Vermögen von juristischen Personen oder Personengesellschaften endet in diesen Fällen die Ge-schäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der vertretungsberechtigten Organe bzw. der Geschäftsfüh-rer.
Der Schuldner ist rechtlich Berechtigter und Verpflichteter aus den Handlungen des Insolvenzverwal-ters. Der Insolvenzverwalter tritt faktisch und rechtlich in die Rechtsstellung des Schuldners ein. Dies bedeutet jedoch nicht auch gleichzeitig, dass der Schuldner auch seine Rechts- oder Geschäftsfähig-keit verliert. Diese bleibt unberührt. Er bleibt auch unabhängig von der Verfahrenseröffnung Eigentü-mer der Massegegenstände und materiell Berechtigter. Das mit der Eröffnung des Insolvenzverfah-rens einhergehende Verfügungsverbot verhindert aber alle Maßnahmen des Schuldners, die materiell-rechtliche Wirkungen entfalten.

Diese zivilrechtliche Ausgangssituation führt dazu, dass der Schuldner für alle Steuerarten Steuersub-jekt ist und bleibt. War der Schuldner vor Insolvenzeröffnung Unternehmer, bleibt er es auch nach Insolvenzeröffnung bezüglich der Umsätze hinsichtlich der Insolvenzmasse. Denn die unternehmeri-sche Tätigkeit endet erst, wenn keine auf Einnahmeerzielung gerichtete Tätigkeit mehr ausgeübt wird.
Der Schuldner ist danach Steuerschuldner im Sinne des § 43 AO und Steuerpflichtiger im Sinne des § 33 AO. Dies folgt daraus, dass für die Stellung als Steuerschuldner und Steuerpflichtiger nicht Vo-raussetzung ist, dass die betreffende Person auch Inhaber der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ist. Der Schuldner bleibt materiell Berechtigter. Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind ihm daher auch steuerrechtlich zuzuordnen. Zuzurechnen sind ihm in die-sem Zusammenhang auch die von dem Insolvenzverwalter erfüllten Steuerrechtstatbestände. Auch insoweit ist er Steuerschuldner und Steuerpflichtiger.

Das Insolvenzverfahren hat keinen Einfluss auf die Entstehung von Steueransprüchen, die steuer-rechtliche Art der Einkünfte sowie deren Berechnung. Auch Außenprüfungen sind weiterhin möglich. Aus steuerlicher Sicht findet keine Trennung des Vermögens des Schuldners und der Insolvenzmasse statt. Von der steuerlichen Veranlagung werden daher sämtliche Einkünfte eines Kalenderjahres er-fasst, die der Schuldner unabhängig von der Insolvenzeröffnung bezogen hat.

2.1.1.1. Besonderheiten im Hinblick auf die Einkommensteuer
Aus den vorgenannten Gründen unterliegen grundsätzlich alle positiven und negativen Einkünfte, damit auch die aus der Insolvenzmasse, der Einkommensteuer gemäß § 2 EStG. Der Schuldner bleibt daher auch weiterhin als Steuerpflichtiger und Steuerschuldner zur Abgabe einer Einkommensteuer-erklärung verpflichtet, sofern er seinen Wohnsitz (§ 8 AO) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland hat. Gemäß § 2 Abs. 7 EStG werden die Grundlagen für die Festsetzung der Einkom-mensteuer jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt. Daran ändert auch die Eröffnung des Insolvenzver-fahrens nichts. § 155 Abs. 2 InsO bestimmt zwar, dass mit der Insolvenzeröffnung ein neues Ge-schäftsjahr beginnt. Bei § 2 Abs. 7 EStG handelt es sich aber um eine auch in der Insolvenz vorrangi-ge steuerrechtliche Regelung. Ermittlungs- und Veranlagungszeitraum ist daher auch im Falle des Insolvenzverfahrens das Kalenderjahr.
Im Ergebnis ist daher in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Eröffnung des Insolvenzver-fahrens auf die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens keinen Einfluss hat.
Zu beachten ist allerdings, dass im Insolvenzrecht eine Zuordnung der Schulden zu den insolvenzbe-hafteten Verbindlichkeiten und den insolvenzfreien Verbindlichkeiten zu erfolgen hat. Für das Insol-venzverfahren muss daher die einheitlich ermittelte Einkommensteuerjahresschuld in diesem Sinne aufgeteilt werden in Insolvenzforderungen für die Zeit vor Verfahrenseröffnung und in sonstige Masse-verbindlichkeiten hinsichtlich der zu erhebenden Steuern vom Insolvenzverwalter auf die erzielten Gewinne aus der Masse. Dies hat insbesondere für den Steuergläubiger eine hohe Bedeutung, da die Masseverbindlichkeiten aus der Insolvenzmasse gemäß § 53 InsO vorweg zu berichtigen sind und daher die Chancen der Forderungsrealisierung hier größer sind als bei denen der Gläubiger einer Insolvenzforderung.

Eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer stellt die Lohnsteuer dar. Gemäß § 38 Abs. 2 EStG ist Schuldner der Lohnsteuer der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer nach § 38 Abs. 3 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers geht diese Ver-pflichtung auf den Insolvenzverwalter über, § 80 InsO i.V.m. § 34 AO. Der Insolvenzverwalter rückt dann in die Stellung des Arbeitgebers. Er hat damit auch alle Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen. Seine Verpflichtungen erstrecken sich dabei auch auf den Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzver-fahrens.
Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Insolvenzverwalter nach §§ 34, 69 AO für seine eigenen Pflichtverletzungen auch haftet. So kann zum Beispiel die Verletzung lohnsteuerlicher Pflich-ten einen Zahlungsanspruch des Finanzamtes gegenüber dem Insolvenzverwalter begründen. Insoweit ist hier die Haftung nach § 42d EStG zu beachten.

 

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Stand: 03/2010


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


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Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Managing Partnerin der Kanzlei Brennecke & Partner. Monika Dibbelt ist seit Jahren auf Insolvenzrecht spezialisiert und arbeitete mehrere Jahre bei einer renommierten Hamburger Insolvenzverwalterkanzlei. Sie hat den theoretischen Teil des Fachanwaltskurses Insolvenzrecht erfolgreich absolviert.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät Geschäftsführer im Vorfeld und während der Abwicklung von Firmeninsolvenzen. Sie begleitet bei der Sanierung und der rechtlichen Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen in Unternehmen. Monika Dibbelt vertritt zudem Gesellschafter in allen Fragen ihrer Rechte und Pflichten bei insolvenzrechtlichen Situationen des Unternehmens.

 Ihr besonderes Interesse gilt den speziellen Problemstellungen von Insolvenzplanverfahren und der Insolvenzanfechtung.

Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt auf der Beratung von natürlichen Personen: Das Beratungsspektrum von Monika Dibbelt umfasst hierbei die außergerichtliche Schuldenbereinigung bis hin zur Begleitung und Beratung im eröffneten Insolvenzverfahren, Begleitung beim Thema Selbständigkeit in der Insolvenz und Beratung im Hinblick auf die begehrte Restschuldbefreiung sowie  die Vertretung bei Verfahren zur Versagung der Restschuldbefreiung.

Rechtsanwältin Dibbelt erstellt Liquiditätspläne, Fortführungsprognosen und Insolvenzpläne.

Ein besonderes Interesse von Rechtsanwältin Dibbelt liegt im Bereich der Betrieblichen Altersversorgung sowie versicherungsrechtlichen Fragestellungen im Rahmen von Insolvenzen.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat folgende Beiträge zum Insolvenzrecht veröffentlich:

  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Das neue Sanierungsrecht - Wie kommt der Steuerberater als Sanierungsberater ins Geschäft?, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 56 – 60, Ausgabe 3/2013

Sie hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht mitveröffentlicht, so

  • Der Insolvenzplan für Unternehmer und Verbraucher, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  •  Regelinsolvenz, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 

Weitere Veröffentlichungen zum Insolvenzrecht von Monika Dibbelt sind in Vorbereitung:

  • Selbständigkeit in der Insolvenz
  • Schutzschirm und Eigenverwaltung
  • Die Liquidation von Kapitalgesellschaften
  • Außergerichtliche Sanierung insolvenzanfechtungsfest gestalten
  • Insolvenzstrafrecht und Bankrottdelikte

Rechtsanwältin Dibbelt ist Mitglied des Norddeutschen Insolvenzforums e.V.

Sie Ist Dozentin u.a. für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  •  Insolvenzrecht und die Chance für Selbständige – Selbständigkeit in der Insolvenz
  •  Insolvenzrechtrechtliche Gefahren für die Berater von kriselnden Unternehmen
  •  Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Insolvenzprophylaxe – wirtschaftliche Krisen erkennen und effektive Maßnahmen einer erfolgreichen Fortführung
  • Steuerrechtliche Veranlagung durch Schuldner während des Insolvenzverfahrens

 

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

Portrait Guido-Friedrich-Weiler Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Hellweg-Sauerland in Soest
  • Lehrbeauftragter an der F.O.M. Fachhochschule für Ökonomie und Management in Bonn, Köln und Aachen
  • Lehrbeauftragter an der Rheinische Fachhochschule Köln
  • Dozent bei EIDEN JURISTISCHE SEMINARE
  • Vorstand des Bundesverbandes Deutscher Interimmanager und Consultants
  • Lehrbeauftrager beim Bildungszentrum der Bundeswehr Mannheim
  • Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
  • Dozent bei Management Circle
  • Dozent bei Haub & Partner
  • Vortragsreferent bei IMW Bildungsinstitut der Mittelständischen Wirtschaft
  • Vortragsreferent bei W.A.F. Betriebsrätefortbildung

Guido-Friedrich-Weiler ist als Interviewpartner für Fragen zur Sanierung in der Insolvenz stand er u.a. Zeitschriften wie der
Wirtschaftswoche, dem Finance Magazin oder dem Deutschlandfunk zur Verfügung.

Darüber hinaus schult er regelmäßig Mitarbeiter/innen von Insolvenzverwaltern sowie Fachanwälte und Fachanwältinnen im Insolvenzrecht.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler berät Gesellschafter und Geschäftsführer und begleitet Insolvenzplanverfahren von der Konzeption des Insolvenzplans bis zur Umsetzung. Eine Ausbildung zum Bankkaufmann und ein betriebswirtschaftliches Studium ermöglichen es ihm, insbesondere Fragen zur Bilanzierung und Bewertung bei der Sanierung von Unternehmen zu durchdringen.

Von 1999 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig, zuletzt als Manager und Prokurist im Bereich Transaction Advisory Services, Corporate Restructuring und verfügt über Erfahrungen als sogenannter Grauverwalter. Beim OLG Köln ist Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler als Sachverständiger für insolvenzrechtliche Fragestellungen tätig. Er ist Mitglied im Arbeitskreis für Insolvenzwesen, Köln.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de  
Telefon: 0221-165377-85

 

Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Ritterbach ist seit vielen Jahren im Insolvenzrecht tätig. Als Bankrechtlerin berät und verhandelt sie mit Darlehensgebern vorwiegend im Bereich der Umschuldung und Sanierung. Sie prüft Sicherheiten und Darlehensverträge von Banken und anderen Kapitalgebern auf deren Wirksamkeit und Reichweite, erstellt Sicherheitenspiegel zur Ermittlung freier Sicherheiten und begleitet Verhandlungen mit Banken für Vergleiche, Kreditverlängerungen oder Herabsetzungen von Darlehensraten. Sie prüft Darlehenskündigungen auf ihrer Wirksamkeit, Darlehensverträge auf Übersicherung sowie Ehegattendarlehen und Ehegattenbürgschaften auf Sittenwidrigkeit. Sie begutachtet Insolvenzanfechtungstatbestände und gestaltet Sicherungsverträge und Ratenzahlungsvereinbarungen insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Anfechtungssicherheit.

Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat zu diesen Themen veröffentlicht:

  • „Kreditvertragsrecht“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-35-9
  • „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-45-8
  • „Bankvertragsrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-32-8
  • „Kreditsicherheiten“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-27

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Insolvenzrecht und Bankrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Sicherheiten in Bankverträgen – Gestaltung und Grenzen
  • Umschuldung als Sanierungsinstrument
  • Bankstrategien für Mittelständler – welche Bank passt und wie man ihr begegnet
  • Absicherung von Familienangehörigen gegen Unternehmerrisiken
  • Leasing in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter: 
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 80 InsO; § 155 InsO; § 8 AO; § 9 AO; § 33 AO; § 34 AO; § 43 AO; § 69 AO; § 2 EStG; § 42d EStG

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