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Internationales Insolvenzrecht: Insolvenz ausländischer Gesellschaften in Deutschland

Wird eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland insolvent, sind inländische Zweigniederlassungen und Gläubiger vor die Fragen gestellt,

  • welches Gericht für das Insolvenzverfahren international zuständig ist,
  • ob ein separates Verfahren für das in Deutschland befindliche Vermögen beantragt werden kann,
  • ob die nach deutschem Recht bestehenden Aus- und Absonderungsrechte der Gläubiger anerkannt werden oder
  • was passiert, wenn die Gläubiger in Unkenntnis des ausländischen Insolvenzverfahrens an den Schuldner geleistet haben.

Für alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark gibt es eine Verordnung über Insolvenzverfahren, die unmittelbar gilt. Nationale Durchführungsvorschriften dazu finden sich in Art. 102 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung. In bestimmten Bereichen, in denen die Verordnung keine Regelungen enthält oder Wahlrechte eröffnet, ist darüber hinaus das deutsche Internationale Insolvenzrecht heranzuziehen. Erfasst sind alle Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben.

Das internationale Insolvenzrecht geht von dem Prinzip aus, dass ein Hauptverfahren eröffnet wird, welches das gesamte weltweite Vermögen der schuldnerischen Gesellschaft erfasst (Universalitätsprinzip). Auf EU-Ebene ist die internationale Zuständigkeit für dieses Verfahren besonders geregelt: Zuständig ist der Staat, in dem der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners liegt. Dies ist der Ort, an dem das schuldnerische Unternehmen üblicherweise und für Dritte erkennbar der Verwaltung seiner Interessen nachgeht, wobei bei Gesellschaften eine Vermutung dafür spricht, dass dies der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist. So sind deutsche Insolvenzgerichte zuständig für eine englische Limited, die ihre Geschäfts- und Verwaltungstätigkeit in Deutschland ausübt und in England nur einen »Briefkasten« unterhält. Die innerstaatliche Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts bestimmt sich dann nach dem Recht dieses Mitgliedstaates.

Auch wenn Deutschland für ein Hauptverfahren nicht zuständig ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen nach deutschem Recht ein Territorialverfahren durchgeführt werden, das nur das hier befindliche Vermögen erfasst. Strengere Voraussetzungen gelten hierfür, wenn im Ausland noch kein Hauptverfahren eröffnet wurde; das deutsche Territorialverfahren wird dann als Partikularverfahren bezeichnet.

An weniger strenge Voraussetzungen ist ein Territorialverfahren geknüpft, wenn im Ausland bereits ein Hauptverfahren läuft; dann spricht man von einem Sekundärinsolvenzverfahren. Zuständig für den Antrag auf Eröffnung eines solchen Territorialverfahrens ist in Deutschland ausschließlich das Insolvenzgericht an der Zweigniederlassung des schuldnerischen Unternehmens. Hat das Unternehmen keine Zweigniederlassung und ist trotzdem ein Territorialverfahren zulässig, so ist jedes Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen des Schuldners befindet.  

Wäre für das Hauptverfahren ein EU-Land zuständig, so kann in Deutschland ein Partikularverfahren überhaupt nur eröffnet werden, wenn der Schuldner hier eine Zweigniederlassung besitzt. Weiter muss die Verfahrenseröffnung von einem lokalen Gläubiger beantragt werden.

Alternativ dazu ist das Partikularverfahren auch dann zulässig, wenn im für das Hauptverfahren zuständigen Staat die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens rechtlich nicht möglich ist, z.B. wenn dort mangels Masse kein Verfahren eröffnet werden kann. Liegt die internationale Zuständigkeit des Hauptverfahrens bei einem anderen Staat, ist ein Partikularverfahren in Deutschland zulässig, wenn der Schuldner hier eine Zweigniederlassung besitzt oder ein Gläubiger ein besonderes Interesse an der Verfahrenseröffnung glaubhaft macht. Dieses liegt insbesondere vor, wenn er in einem ausländischen Verfahren voraussichtlich wesentlich schlechter stehen würde. Das Partikularverfahren kann nur von einem Gläubiger beantragt werden. Wird später ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet, wird das Partikularverfahren zum Sekundärverfahren.

Die Zwecke des Sekundärinsolvenzverfahrens sind vielfältig: Einerseits dient es dem Schutz der inländischen Interessen, andererseits kann seine Eröffnung auch zweckmäßig sein, wenn das Vermögen des Schuldners zu verschachtelt ist, um als Ganzes verwaltet zu werden, oder wenn die Rechtsunterschiede in den betroffenen Staaten zu groß sind. Antragsberechtigt ist deshalb neben dem schuldnerischen Unternehmen und den Gläubigern auch der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens. Das Sekundärverfahren blockiert in Deutschland weitgehend die Wirkungen des Hauptinsolvenzverfahrens.Innerhalb der EU wirken Entscheidungen über Eröffnung, Abwicklung und Beendigung des Verfahrens sowie Entscheidungen in deren unmittelbarem Zusammenhang auch in allen übrigen Mitgliedstaaten. Das heißt, sie müssen anerkannt werden, ohne dass eine Entscheidung eines Gerichts des anderen Staates erforderlich wäre (Art. 16, 17 EuInsVO).


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Stand: Mai 2026



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