Beweislast bei Berufsunfähigkeitsversicherungen - Anzeigepflicht von Vorerkrankungen

Beweislast bei Berufsunfähigkeitsversicherungen - Anzeigepflicht von Vorerkrankungen

In seiner Entscheidung vom 14.Juli 2004 (AZ: IV ZR 161/03) hat sich der BGH mit der Beweislast bei Berufsunfähigkeitsversicherungen beschäftigt und Folgendes entscheiden:

1. Anzeige von Vorerkrankungen bei Abschluss des Versicherungsvertrags

Bei Abschluss eines Versicherungsvertrags ist der Versicherungsnehmer grundsätzlich dazu verpflichtet, dem Versicherer Vorerkrankungen anzuzeigen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine ausdrückliche Nachfrage des Versicherers unterbleibt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 VVG).

In der Regel wird einem Versicherungsnehmer bei Vertragschluss eine Reihe schriftlicher Fragen gestellt, die seine gesundheitliche Vorgeschichte betreffen und der Versicherung eventuelle Risiken deutlich machen sollen.

Hat ein Versicherungsagent den Vertragsabschluss übernommen, und ist es im Nachhinein streitig, ob diese Fragen überhaupt gestellt worden sind, muss der Versicherer den Beweis dafür erbringen, und nicht der Versicherungsnehmer.

Hat der Versicherungsagent es übernommen, das Formular für den Versicherungsnehmer auszufüllen, dann ist allein der ausgefüllte Antrag noch kein Beweis dafür, dass dem Versicherungsnehmer die Fragen tatsächlich gestellt und von ihm beantwortet worden sind; dies gilt für den Fall, dass der Versicherungsnehmer glaubhaft das Gegenteil behauptet.

Auch in diesem Fall ist es Sache der Versicherung, den Beweis dafür zu erbringen, ob die Fragen dem Versicherungsnehmer gestellt und so wie niedergelegt von ihm beantwortet worden sind. Im Übrigen gilt für die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers folgendes:

Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer den Versicherer über alle Risiken (wie zum Beispiel Vorerkrankungen) aufklären. Er verletzt jedoch seine Aufklärungspflicht dann nicht mit Verschulden, wenn ihm Fragen gestellt werden und er deswegen davon ausgeht, dass ihn keine weiteren Auskunftspflichten treffen. Das selbe gilt, wenn ihm vorformulierte Fragen der Versicherung vom Versicherungsagenten vorenthalten werden.

2. Arglistige Täuschung bei der Anzeige von Vorerkrankungen

Unterlässt der Versicherungsnehmer die wahrheitsgemäße Anzeige seiner Vorerkrankungen, so kann der Versicherungsnehmer später aus diesem Grund vom Vertrag zurücktreten; dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Antragssteller arglistig (also mit dem Willen, den Versicherer zu täuschen) gehandelt hat.

Beruft sich ein Versicherer auf dieses Rücktrittsrecht, ist es seine Aufgabe, das arglistige Verhalten des Versicherungsnehmers zu beweisen.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 09.12.2004


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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