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Regelinsolvenz - Einführung ins Insolvenzrecht Teil 4.4.: Überschuldung: Vorliegen, bilanzielle Überschuldung und Prüfung

Die Überschuldung ist ein besonderer Eröffnungsgrund, der nur juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden ist (z.B. GmbH & Co. KG) zur Insolvenzantragstellung berechtigt und verpflichtet.

Wie oben schon angesprochen fehlt bei diesen Gesellschaften eine natürliche Person, welche für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt haftet. Lediglich das Gesellschaftsvermögen haftet für die Verbindlichkeiten.

Beispiel:

Hans Schubert, Gesellschafter der Schubert & Schubert GbR, entnimmt der Bilanz, dass die Schulden das Vermögen der GbR weit übersteigen. Dies ist ein klares Indiz für eine Überschuldung. Daraufhin stellt Schubert einen Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht mit „Überschuldung“ als Eröffnungsgrund.

Dieser Antrag ist abzulehnen, da die Schubert & Schubert GbR keine Gesellschaft ist, die zur Antragstellung wegen Überschuldung berechtigt ist. Sie ist als Personengesellschaft weder eine juristische Person noch eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein Gesellschafter persönlich haftet. Der Insolvenzantrag kann nur auf Zahlungsunfähigkeit gestützt werden. Eine Insolvenzantragspflicht besteht nicht.

Beispiel:

Hans Schubert ist geschäftsführender Gesellschafter der Schubert & Schubert GmbH. Bei der Durchsicht der Bilanz erkennt er die Überschuldung aufgrund eines weiten Übersteigens des Vermögens durch die Schulden der GmbH. Der Insolvenzantrag aufgrund von Überschuldung ist zulässig.

Hier handelt es sich um eine GmbH – also eine juristische Person. Juristischen Personen ist es gestattet, den Insolvenzantrag auf Überschuldung zu stützen (§ 19 InsO). Es besteht Insolvenzantragspflicht.

1.Vorliegen einer Überschuldung

Überschuldung liegt dann vor, wenn die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft nicht mehr durch das Vermögen der Gesellschaft gedeckt werden. Bei der Feststellung der Überschuldung sollte sich die Geschäftsleitung in jedem Fall von sachkundiger Stelle umfassend beraten lassen.

2.Bilanzielle Überschuldung

Steuerberater erstellen für Kapitalgesellschaften Jahresbilanzen. Diese Bilanz, die auch dem Finanzamt übergeben werden muss, ist eine so genannte „Handelsbilanz“ (auch „Steuerbilanz“ genannt). Diese heißt so, weil die gesetzlichen Regelungen hierfür im Handelsgesetzbuch, dem HGB, verankert sind.

Leider werden oft genug auch an sich nicht bilanzierungspflichtige Unternehmen bilanziert – was sich vornehmlich positiv auf die Honorarhöhe von Steuerberatern auswirkt. Fataler Weise eröffnet dies jedoch auch das Tor zu dem von Steuerberatern meist übersehenen Insolvenzdelikt der verspäteten Bilanzerstellung – das den Makel der globalen Versagung der Restschuldbefreiung (auch in der privaten Insolvenz von GmbH-Geschäftsführern) nach sich ziehen kann. Das sich hieraus ergebende Haftungsrisiko scheint nur den wenigsten Steuerberatern bewusst zu sein.

Eine Handels- oder Steuerbilanz alleine ist noch nicht geeignet, eine Überschuldung festzustellen, Eine Überschuldung in einer Handelsbilanz ist jedoch ein starkes Indiz für eine Überschuldung. Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften und KGs ohne einen persönlich haftenden Komplementär sollten in diesem Fall unbedingt einen Überschuldungsstatus erstellen lassen, um das Risiko einer persönliche Haftung zu vermeiden.

Eine buchmäßige Überschuldung wird in einer Bilanz dadurch erkennbar, dass der über das Eigenkapital hinausgehende Verlust zum Ausgleich in der Bilanz als gesonderter Aktiv-Posten unter der Bezeichnung „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ ausgewiesen werden muss (§ 268 III HGB).

Achtung:

Manche Steuerberater kaschieren diesen Umstand, in dem sie fehlendes Kapital auf der Aktiva-Seite falsch bezeichnen. Das ist gefährlich bis hin zum Risiko einer Haftung für fehlerhafte Bilanzerstellung. Steht Kapital auf der linken (Aktiva-)Seite der Bilanz-Waage, weist es immer NEGATIVES, also FEHLENDES Eigenkapital aus – egal, welche Bezeichnung davor steht. Fehlendes Geld als „Kapital“ zu bezeichnen ist Euphemismus – oder besser: schlicht falsch.

Nur Kapital, das rechts auf der (Passiva-)Seite der Bilanz steht, ist (stets) positives Eigenkapital. Steht auf der linken (Aktiva-)Seite der Bilanz ein Kapitalwert, ist dies stets ein „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“.


Durch so genannte stille Reserven (still, weil sie in der Handelsbilanz nicht ausgewiesen werden) – seien sie aufgrund kaufmännischen Vorhabens oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gebildet worden – kann der buchmäßige Ausweis der Vermögensgegenstände erheblich von deren tatsächlichen Wert abweichen.

Umgekehrt können stille Lasten eine insolvenzrechtliche Überschuldung bewirken, obwohl die Handels- und Steuerbilanz noch kein negatives Eigenkapital ausweist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn in der Bilanz angesetzte Werte tatsächlich einen geringeren Martkwert haben. Stille Lasten sind seltener als stille Reserven, da handelsrechtlich regelmäßig der niedrigste Wert zu bilanzieren ist (Niederstwertprinzip).

Achtung Haftungsfalle:

Bei tatsächlicher (insolvenzrechtlicher) Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ist der Geschäftsführer auch bei positiver Handelsbilanz in der zivilrechtlichen und strafrechtlichen Haftung, da es seine Aufgabe ist, den tatsächlichen Status der Firma zu kennen. In unsicheren Situationen muss ein Geschäftsführer einen Überschuldungsstatus (und eine Liquiditätsplanung) durch einen Fachmann erstellen lassen. Unterlässt er dies, kann er sich nicht auf Unkenntnis berufen.

3.Überschuldungsprüfung

Die Feststellung einer Überschuldung ergibt sich also nicht aus der Steuer- und Handelsbilanz. Vielmehr muss eine Überschuldung durch die Gegenüberstellung von Vermögenswerten und Schulden erkennbar werden (steuerlich: positive und negative Wirtschaftsgüter).

Man spricht in diesem Zusammenhang von einer Vermögensbilanz (Vermögensstatus, Überschuldungsbilanz), da hier die Ansatz- und Bewertungsvorschriften des HGB außer acht zu lassen sind.

Ganz grob zusammengefasst :

Während für eine Handels- / Steuerbilanz immer die niedrigsten zulässigen Werte anzusetzen sind (Niederstwertprinzip), sind in einer Überschuldungsbilanz die tatsächlichen Marktwerte als Fortführungswerte (langfristige, reguläre Verwertung) oder als Liquidationswerte (kurzfristige Verwertung) anzusetzen. Man spricht vom Marktwertprinzip.

Beispiel:
Schuberts Firma hat vor 3 Jahren für 100.000.- € eine Maschine gekauft und diese jährlich mit je 20 % linear abgeschrieben. Schubert könnte sie heute in angemessener Zeit zu 55 % des Neupreises verkaufen.

In der Handelsbilanz darf nur der niedrigere Wert angesetzt werden:

Nach Abzug der Abschreibungen steht in der Handelsbilanz somit ein Wert der verbleibenden (noch nicht abgeschriebenen) 40 % des Neupreises, da 3 x 20 % = 60 % bereits abgeschrieben wurden.

Im Insolvenzstatus (Vermögensbilanz) kann jedoch der aktuelle Marktwert von 55 % angesetzt werden. Die 15 % Differenz sind somit eine stille Reserve.

Damit es nicht ganz so einfach ist, unterscheiden Insolvenzrechtler zwei Marktwerte:

Den Fortführungswert (für den Fall, dass das Unternehmen Fortführungsfähig ist) und den Zerschlagungswert (auch Liquidationswert genannt, für den Fall, dass das Unternehmen liquidiert werden muss.)

Bei einer positiven Fortführungsprognose können die (wesentlich höheren) Werte angesetzt werden, den das Unternehmen zahlen müsste, um heute vergleichbare Maschinen oder Bilanzwerte zu erwerben.

Beim Liquidationswert müssen die (wesentlich niedrigeren) Werte angesetzt werden, die bei einer Zerschlagung des Unternehmens im Insolvenzverkauf der Bilanzwerte erzielt werden könnten.

Genaue gesetzliche Regelungen zur Erfassung und Bewertung von Vermögensgegenständen fehlen.

2008 wurde (befristet) eine vereinfachte Überschuldungsprüfung eingeführt, die den Überschuldungsbegriff abschwächt. Stand Januar 2010 ist diese Regelung bis Ende 2013 festgeschrieben.

Danach wird zunächst geprüft, ob überhaupt eine rechnerische Überschuldung vorliegt. Hierzu werden Liquidationswerte verwendet, also die Werte, die bei einer kurzfristigen (!) Verwertung (Verkauf / Versteigerung) erzielt werden können. Ist dann eine Überschuldung gegeben (was bei Liquidationswerten allerdings meist der Fall sein dürfte), wird geprüft, ob das Unternehmen mittelfristig (ca. 2 Jahre) positiv wirtschaften kann. Ist dies der Fall, liegt keine rechtliche Überschuldung vor.

Eine weitere Überprüfung nach Fortführungswerten (die Bilanzierung unter Ansetzung von den Werten, die ein Unternehmen z.B. aufwenden müsste um die Produktionsmittel wieder zu erwerben oder bei einem regulären Verkauf seiner Waren erzielen könnte) entfällt dann. In der Praxis ist der Überschuldungstatbestand damit sehr selten geworden.

Der bisherige und ab 2013 wieder geltende Überschuldungsbegriff nimmt zunächst eine Prognose über die Fortführung vor. Ist diese Prognose positiv, wird danach, also im 2. Schritt, eine Bilanz unter Fortführungswerten erstellt. Ist die Prognose dagegen negativ, werden in der Bilanz Liquidationswerte angesetzt. Ergibt sich dann eine Überschuldung, ist diese bindend.


Dieser Aufsatz wurde entnommen dem Buch: Regelinsolvenz - Einführung ins Insolvenzrecht für Unternehmen und Unternehmer von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6


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Stand: Mai 2026


Normen: § 19 InsO

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