Regelinsolvenz - Einführung ins Insolvenzrecht Teil 4.4.1.: Bewertung der Vermögensgegenstände
Es ist zu unterscheiden zwischen
- Bewertung der Vermögensgegenstände bei positiver Fortführungsprognose nach den Fortführungswerten
- Bewertung der Vermögensgegenstände bei negativer Fortführungsprognose nach den Liquidationswerten (Zerschlagungswerten)
1. Fortführungswerte
Bei der Ermittlung des Überschuldungsstatus eines Unternehmens sind auch Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die handelsrechtlich nicht bilanzierungsfähig sind, weil beispielsweise ein Bilanzierungsverbot besteht (z.B. für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens die nicht entgeltlich erworben wurden).
Auf Seiten der Passiva sind Vermögensgegenstände auch dann anzusetzen, wenn sie zwar nicht bilanziert wurden aber mit deren Geltendmachung ernsthaft gerechnet werden kann.
Für die Bewertung der Vermögensgegenstände bei günstiger Fortführungsprognose soll der Wert als maßgeblich angesehen werden, für den ein (potenzieller) Käufer den Vermögensgegenstand beschaffen kann (= Wiederbe-schaffungswert).
Sollen im Rahmen einer Sanierung des Unternehmens Betriebsteile oder Teile von diesen als Ganzes veräußert werden, so sind diese auch als Gesamtheit zu bewerten.
Beispiel:
Die Schubert GmbH, Herstellerin von Hygieneartikeln, wird saniert.
Im Rahmen der Sanierung soll die Unternehmenssparte „Lotionen & Cremes“ komplett an einen interessierten Mitbewerber verkauft werden.
In diesem Falle soll nicht eine Bewertung der gesamten Vermögensgegenstände in der Unternehmenssparte vorgenommen werden.
Vielmehr soll die Sparte „Lotionen & Cremes“ als Gesamtheit bewertet werden.
Maßgeblich für die Bewertung sind in diesem Falle nicht die Wiederbeschaffungswerte sondern der voraussichtlich zu erzielende Verkaufserlös.
Im Falle einer negativen Fortführungsprognose muss von einer Liquidation des Unternehmens ausgegangen werden.
Der Überschuldungsstatus ist in diesem Falle nach Liquidationsgesichtspunkten aufzustellen.
Auch hier ist wieder unerheblich, ob die Vermögensgegenstände handelsrechtlich aktivierbar sind.
Maßgeblich ist lediglich die Veräußerbarkeit in materieller und rechtlicher Hinsicht.
Der Liquidationswert, der angesetzt werden soll, stützt sich auf Erfahrungswerte und die Art und Weise der beabsichtigten Verwertung.
Grundsätzlich gilt die Regel, dass der Liquidationswert umso geringer ist, je weniger Zeit für die Liquidation zur Verfügung steht.
Bei der Zerschlagung der Aktiva ist nach dem kaufmännischen Vorsichtsprinzip zu handeln. Nur der Liquidationserlös soll angesetzt werden, der auch tatsächlich erreicht werden kann.
Bei Bewertung der Aktiva wie auch der Passiva sind auch durch die Liquidation entstehende Kosten zu berücksichtigen. Hierzu gehören auch Kosten für die Beseitigung von Altlasten.
Ferner werden möglicherweise Schadensersatzansprüche der Geschäftspartner aufgrund der Nichterfüllung eines Vertrages zu der bestehenden Passiva hinzukommen.
Dieser Aufsatz wurde entnommen dem Buch: Regelinsolvenz - Einführung ins Insolvenzrecht für Unternehmen und Unternehmer von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Markus Jauch
wissenschaftlicher Mitarbeiter
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Stand: Mai 2026
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