Regelinsolvenz - Einführung ins Insolvenzrecht Teil 4.1.: Zahlungsfähigkeit und ihre Merkmale
Merkmale der Zahlungsunfähigkeit sind:
- Bestehende Zahlungspflicht
- Fälligkeit der Zahlungspflicht
- Mangel an Zahlungsmitteln
Der BGH hat die Zahlungsunfähigkeit definiert:
Zahlungsfähig ist in der Regel, wer
- über einen Zeitraum von 3 Wochen
- mindestens 10 % seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht begleichen kann.
Damit kann die Zahlungsunfähigkeit rechtssicher von der bloßen Zahlungsstockung abgegrenzt werden.
Während Zahlungsunfähigkeit eine Insolvenzlage darstellt, löst eine Zahlungsstockung noch keine Insolvenzantragspflicht aus.
Gleichwohl kann bereits eine "Krise" vorliegen, die eigene rechtliche Konsequenzen für Gesellschaften (und Haftungstatbestände für deren Geschäftsführer) bewirkt.
Nach der vorliegenden Definition des BGH zur Zahlungsunfähigkeit dürfte im Schnitt eine deutsche GmbH mit bis zu 10 Mitarbeitern und 2 Mio € Jahresumsatz etwa alle 3 oder 4 Jahre zahlungsunfähig und damit insolvenzantragspflichtig sein. Diese Zahlen werden von Steuerberatern und Sanierungsabteilungen von Banken unter der Hand bestätigt. Offizielle Zahlen gibt es nicht. Gäbe es gesicherte Zahlen, wäre zu fragen, ob die Definition der Zahlungsunfähigkeit noch verfassungsgemäß ist.
Zum Vergleich: Während die Finanzkrise die Zahl der Firmeninsolvenzen in Deutschland von rund 29.000 in 2008 um ca. 6.000 auf rund 35.000 in 2009 (also um knapp 20 %) erhöht hat, würde eine konsequentgesetzeskonforme Insolvenzantragsstellung kleinerKapitalgesellschaften nach diesen Annahmen zu mehr als 500.000 Firmeninsolvenzen jährlich führen. Dies wäre eine Steigerung von knapp 1500 %. Dadurch würden jährlich rund 3 Millionen Arbeitsplätze von Insolvenzen betroffen. Zum Vergleich: Während der Finanzkrise gingen in 2009 im Vergleich zum Vorjahr nur rund 150.000 Arbeitsplätze verloren.
Während die Finanzkrise zu einer umgehenden Veränderung des Überschuldungsbegriffs durch die Gesetzgebung (zugunsten im Wesentlichen größerer Unternehmen, die mehrheitlich durch Fremdgeschäftsführer geführt werden) führte, setzt die Gesetzgebung beim kleinen Mittelstand weiter darauf, dass deren Geschäftsführer kleiner Kapitalgesellschaften, die häufig zugleich deren Gesellschafter sind, die eigene Strafbarkeit billigend in Kauf nehmen, weil ihre gesamte eigene Existenz daran hängt.
1. Bestehende Zahlungspflicht
Der Schuldner muss außerstande sein, seinen bestehenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nachzukommen.
Der Schuldner hat dann eine Zahlungspflicht, wenn er dazu vertraglich (z. B. Kaufvertrag) oder gesetzlich (z. B. Schadensersatzzahlung) verpflichtet ist.
Beispiel:
Schubert kauft bei der Glatt OHG Waren zum Preis von 10.000 €. Die Glatt OHG liefert die Waren vereinbarungsgemäß an Schubert.
Schubert hat in diesem Beispiel gegenüber Glatt eine vertragliche Zahlungsverpflichtung in Höhe von 10.000 €.
Beispiel:
Schubert verursacht einen Unfall, bei welchem Glatt eine schwere Verletzung davongetragen hat. Außerdem ist das Auto von Glatt schwer beschädigt.
Nach Klageerhebung von Glatt wird Schubert vom zuständigen Gericht zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € und auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 9.000 € verurteilt.
Auch in diesem Beispiel ist Schubert gegenüber Glatt zur Zahlung von 10.000 € verpflichtet.
Außerdem muss der Anspruch, den der Gläubiger gegenüber dem Schuldner geltend macht, einredefrei sein.
Beispiel:
Glatt macht gegenüber Schubert eine Forderung in Höhe von 10.000 € geltend. Die geltend gemachte Forderung ist allerdings verjährt.
In diesem Beispiel ist die Forderung nicht einredefrei. Schubert kann hier die Einrede der Verjährung geltend machen.
Erhebt Schubert die Einrede, besteht keine Zahlungsverpflichtung mehr.
Zahlungsverpflichtungen, die gegen das Gesetz verstoßen, können auch nicht als „bestehende Zahlungspflicht“ angesehen werden.
So ist der Anspruch auf Rückzahlung eines kapitalersetzenden Darlehens eines Gesellschafters keine bestehende Zahlungspflicht deren Nichterfüllung eine Zahlungsunfähigkeit begründen könnte.
2. Fälligkeit der Zahlungspflicht
Ein weiteres Erfordernis an die Zahlungsunfähigkeit ist, dass die Zahlungsverpflichtungen des Schuldners fällig sind.
- Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung sind nach Rechungsstellung und nach Ablauf des Zahlungsziels fällig.
- Verbindlichkeiten, für die kein Fälligkeitszeitpunkt vereinbart ist, sind nach § 271 BGB sofort fällig.
- Bei der Inanspruchnahme eines Überziehungskredites bei einer Bank können die Zinsen, die sich aus der Überziehung ergeben, grundsätzlich nicht in die Berechnung der fälligen Zahlungsverpflichtungen mit einfließen. Vielmehr sind die Zinsen erst dann fällig, wenn die Bank eine umgehende Rückführung des Überziehungskredites verlangt.
Zuletzt wurde wieder über die Frage des „ernsthaften geltend machens“ einer Forderung diskutiert. Hierzu ist klar und einfach abzugrenzen, dass (nur) Forderungen, über die eine echte Stundungsvereinbarung getroffen wird, nicht mehr „fällig“ sind. Diese Stundung kann auch mündlich vereinbart oder konkludent abgeschlossen werden. Das bloße Unterlassen eienr Mahnung oder Rechnungsstellung ist dagegen keine Stundung.
Daher können auch Verbindlichkeiten, die nicht angemahnt wurden, fällig sein. Ebenso kommt es nicht auf eine Geltendmachung mittels Zwangsvollstreckung an – auch nicht vollstreckte Forderungen sind fällig.
Für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit ist es daher egal, in welcher Weise der Gläubiger die Forderung beim Schuldner geltend macht.
3. Mangel an Zahlungsmitteln
Die Zahlungsunfähigkeit muss darauf beruhen, dass ein Mangel an Zahlungsmitteln vorliegt. Dieser Mangel an Zahlungsmitteln muss objektiv vorhanden sein.
Verfügt der Schuldner nachweisbar über ausreichende liquide Mittel um seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, so liegt kein Eintritt der Zahlungsunfähigkeit vor.
Ebenso führt eine Zahlungsunwilligkeit des Schuldners freilich nicht zu einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne der Insolvenzordnung.
Beispiel:
Schubert schuldet seinem Lieferanten Glatt lt. Rechtung 10.000 € aus Warenlieferung.
Allerdings ist Schubert nicht bereit, den Betrag zu zahlen, da er sich darauf beruft, dass bei Lieferung nicht alle Warenteile frei von Mängeln waren.
In diesem Fall verfügt Schubert sehr wohl noch über ausreichende Zahlungsmittel ist allerdings nicht Willens zu zahlen.
Es liegt keine Zahlungsunfähigkeit, sondern nur Zahlungsunwilligkeit vor.
Sollte Glatt Gläubigerinsolvenzantrag über das Vermögen von Schubert stellen, so kann dieser dem Gläubigerantrag entgegentreten, indem er darlegt, noch über genügend liquide Mittel zu verfügen.
Großunternehmen praktizieren regelmäßig eine Liquiditätsaufstockung auf Kosten kleinerer Vertragspartner durch schlichte Nichtzahlung. Für einen Konzern ist eine Million, die ein halbes Jahr später fließt, ein Zinsgewinn von rund 25.000.- € (bei 5 % und noch ohne den banküblichen Zinseszins). Für kleinere Vertragspartner, die den entsprechenden Betrag bei ihrer Bank noch deutlich teurer finanzieren müssen, ist es dagegen zuweilen der Anfang vom Ende. Trotzdem kann gegen den Konzern leider kein erfolgversprechender Insolvenzantrag gestellt werden.
Die Konzerne können die Abhängigkeit der kleineren Vertragspartner so zum eigenen Vorteil ausnutzen.
Eine Zahlungsunfähigkeit wird gesetzlich vermutet, wenn der Schuldner die Zahlungen eingestellt hat (§ 17 II InsO).
Die Vermutungsregelung hilft der Stellung der Gläubiger, welche die tatsächliche Finanzlage des Schuldners in aller Regel nicht beurteilen können.
Beispiel:
Die Schubert GmbH teilt ihren Gläubigern mit, dass sie sämtliche Zahlungen zum Ende des Monats einstelle.
Mit dieser Information kann Glatt – Gläubiger der Schubert GmbH – einen Gläubigerinsolvenzantrag stellen.
Denn die Zahlungsunfähigkeit wird vermutet, wenn der Schuldner die Zahlungen einstellt (§ 17 II InsO).
Dieser Aufsatz wurde entnommen dem Buch: Regelinsolvenz - Einführung ins Insolvenzrecht für Unternehmen und Unternehmer von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Markus Jauch
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Kontakt:
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Stand: Mai 2026
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