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Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz Teil 2: 2.2.3. Weitere steuerliche Aspekte - Die Investitionszulage

Auch die Inanspruchnahme von begünstigten Investitionen im Rahmen der Investitionszulage kann insolvenzrechtlich eine Rolle spielen. Hierbei handelt es sich um die Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach § 2 Investitionszulagen-Gesetz (Fußnote) mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung, also nach Beendigung des Investitionsvorhabens, unter anderem zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte eines begünstigten Betriebs des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet gehören und in jedem Jahr nicht mehr als zehn Prozent privat genutzt werden. Begünstigte Betriebe sind nach § 3 Abs. 1 InvZulG vor allem Betriebe des verarbeitenden Gewerbes (Fußnote) sowie die in Nr. 2 aufgeführten Betriebe der produktionsnahen Dienstleistungen und in Nr. 3 aufgeführten Betriebe des Beherbergungsgewerbes.

Entscheidendes Element für die Gewährung der Investitionszulage ist mithin das Verbleiben im Betriebsvermögen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist die Investitionszulage zurückzugewähren. Wird daher über das Vermögen des Steuerpflichtigen das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann die Verwertung des Vermögens des Schuldners durch den Insolvenzverwalter dazu führen, dass das begünstigte Wirtschaftsgut schon vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums veräußert wird. Ist dies der Fall, so wird die Investitionszulage zurückgefordert.

Dieser Rückforderungsanspruch ist als Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO einzuordnen, obwohl er erst durch die Verwertungshandlung des Insolvenzverwalters und damit erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht. Der Grund für die Einordnung als Insolvenzforderung liegt hier darin, dass dieser Rückforderungsanspruch schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet war. Denn begründet ist ein Anspruch in dem Zeitpunkt, in dem das schuldrechtliche Verhältnis besteht, aus dem später der Anspruch resultiert. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist daher ein Anspruch begründet, wenn der Schuldner auch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die schuldrechtliche Grundlage geschaffen hat, aus der der Anspruch später entsteht. Hat der Insolvenzverwalter diese schuldrechtliche Beziehung geschaffen, ist sie daher erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, so ist der Anspruch auch erst zu diesem Zeitpunkt begründet.

Wird die begünstigte Investition von dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen, fällt die Investitionszulage in die Vermögensmasse vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Rückforderung der Investitionszulage stellt in diesem Zusammenhang die Rückabwicklung des von dem Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten öffentlich rechtlichen Verhältnisses dar. Daher wird diese Beziehung nicht durch den Insolvenzverwalter geschaffen, sondern von diesem lediglich abgewickelt. Es handelt sich daher hier um eine Insolvenzforderung, die entsprechend zur Insolvenztabelle anzumelden ist.

Die Nichteinhaltung des Fünfjahreszeitraumes stellt ein rückwirkendes Ereignis dar, das den Investitionszulagenanspruch rückwirkend zum Erlöschen bringt. Er ist daher im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits entstanden. Es handelt sich dabei um einen noch nicht fälligen Anspruch, der aber nach § 41 InsO als im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als fällig gilt.

 

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Stand: 04/2010


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Normen: § 2 InvZulG; § 3 InvZulG; § 38 InsO; § 41 InsO

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