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Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung - Teil 32 - Die Marke international

9. Die Marke international

Die Markenanmeldung international ist durch das Madrider Markenabkommen (MMA) vereinfacht worden. Daneben existiert noch das Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) das etwaige Schwächen des PMMA korrigieren soll und somit mehr Länder zum Eintritt bewegen soll.

9.1. Das Madrider Markenabkommen (MMA)

Für eine internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen muss man

1. zuerst erfolgreich eine nationale Marke angemeldet haben. Der Antrag auf internationale Registrierung ist dann beim nationalen Markenamt zu stellen. Dieses leitet nach einer Prüfung, ob die Marke und Klassen der nationalen und der internationalen Marke übereinstimmen, den Antrag an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) weiter.

2. Die WIPO prüft, ob alle Erfordernisse erfüllt sind, trägt die Marke ins internationale Register ein und leitet die Anmeldung dann an die Länder weiter, auf die sich der Schutz erstrecken soll.

3. Dort wird dann die Marke auf die jeweils national geltenden Schutzhindernisse geprüft. Die nationalen Ämter haben die Möglichkeit innerhalb einer Frist von 12 – 18 Monaten Zeit den Schutz zu untersagen, passiert dies nicht, genießt die Marke den gleichen Schutz wie eine nationale.

Die Schutzdauer beträgt 20 Jahre, wobei sie beliebig oft verlängert werden kann. Der große Vorteil liegt hier eigentlich nur in der vereinfachten Anmeldung für mehrere Länder außerhalb der EU, denn man spart sich so eine Anmeldung in jedem einzelnen Land und spart damit Kosten.

Die Ansprüche aus und gegen die Marke richten sich jeweils nach den nationalen Gesetzen, es gibt hier nicht wie bei der Gemeinschaftsmarke ein eigenständiges Gesetzeswerk für internationale Marken.

Momentan ist in 56 Ländern durch das MMA Schutz zu erlangen. Eine Liste findet sich auf der Internetpräsenz des WIPO.

9.2. Das Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA)

Dem PMMA können neben Ländern auch zwischenstaatliche Organisationen mit einem einheitlichen Markensystem beitreten, wie die EU mit ihrer Gemeinschaftsmarke.

Die Anmeldung ist die gleiche wie bei dem MMA. Abweichungen des MMA zum PMMA sind:

1. Beim PMMA kann eine internationale Registrierung auch auf der Grundlage einer nationalen Anmeldung erfolgen, beim MMA ist die erfolgreiche Eintragung erforderlich.

2. Die Schutzdauer beträgt einheitlich 10 Jahre.

3. Die Länder können eine individuelle Gebühr für eine Erstreckung des Schutzes auf ihr Land festlegen. Diese Gebühr darf nicht höher als die normale nationale Gebühr sein.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-22-9.


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Kontakt:


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

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