Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung - Teil 20 - Antrag auf Verfall des Schutzes Teil 2
5.2.1.3.2. Schutzverfall durch gebräuchliche Bezeichnung
Der Verfall des Schutzes durch gebräuchliche Bezeichnung betrifft die spätere Umwandlung einer zunächst unterscheidungskräftigen Marke in eine Gattungsbezeichnung. Davon zu unterscheiden ist, wenn schon zum Zeitpunkt der Eintragung eine Gattungsbezeichnung vorlag, dies wird in Kapitel 5.2.1.4.1. behandelt.
Zum Begriff der gebräuchlichen Bezeichnung kann man die Merkmale, die im Kapitel 4.1. Nr. 4 beschrieben sind, heranziehen. Es sind jedoch strenge Anforderungen an den prozentualen Anteil der Verkehrskreise und die Art der Ermittlung zu stellen. Die Rechtsprechung hält sich auf diesem Gebiet grundsätzlich mit einer Entscheidung zum Nachteil des Markeninhabers zurück.
5.2.1.3.3. Schutzverfall durch Eignung zur Täuschung
Für den Verfall des Schutzes durch Täuschungseignung muss die Marke geeignet sein den Verkehr insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Zusätzlich muss die Täuschung infolge der Benutzung durch den Inhaber oder einen Dritten passieren.
Eine Marke ist zur Täuschung geeignet, wenn sie ihrem Inhalt oder ihrer Bedeutung nach Unrichtig ist.
Beispiel:
Ein Unternehmen stellt unter der Marke „Karlsruher Glas“ Gegenstände her, hat seinen Sitz jedoch in Stuttgart.
Für den Verfall wegen Täuschungseignung ist nicht entscheidend, ob die Marke vom Markeninhaber selbst benutzt wird oder ob die Marke von einem Dritten mit Zustimmung des Markeninhabers benutzt wird. Die Benutzung durch Dritte, wie Lizenznehmer, wird dem Markeninhaber zugerechnet.
Die Täuschung muss durch die konkrete Benutzung der Marke hervorgerufen worden sein, die bloße Möglichkeit zur Täuschung bei Benutzung ist hier nicht ausreichend.
5.2.1.3.4. Schutzverfall wegen Markenrechtsunfähigkeit
Ein Antrag auf Verfall des Schutzes kann gestellt werden, wenn der Inhaber der Marke keine natürliche Person, juristische Person oder keine rechtsfähige Personengesellschaft mehr ist.
Beispiel:
Inhaber der Marke war eine Gesellschaft, die sich aufgelöst hat.
Da eine Marke frei übertragbar ist, wird es in der Praxis eher selten passieren, dass eine Marke ohne Inhaber dasteht.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-22-9.
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
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Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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