Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung - Teil 08 - Die Kollektivmarke
3.3. Durch notorische Bekanntheit
Diese letzte Möglichkeit der Erlangung von Markenschutz ist eher von geringer praktischen Bedeutung, da notorisch bekannte Marken in der Regel schon vorher Verkehrsgeltung besitzen und somit geschützt sind. Ein möglicher praktischer Fall wäre, wenn die Marke nicht im geschäftlichen Verkehr benutzt wird. Sie kann dann notorische Bekanntheit erlangen, jedoch keine Verkehrsgeltung, da diese eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr erfordert. Ein weiterer denkbarer Fall sind ausländische, notorisch bekannte Marken, die im Inland nicht benutzt werden. Diese würden dann über diese Regelung Schutz genießen, wenn sie im Inland ausreichend bekannt sind, dies dürfte jedoch sehr selten der Fall sein.
Die notorische Bekanntheit wird stets an den Umständen des Einzelfalls gemessen. Der Begriff erfordert eine höhere Bekanntheit als die Verkehrsgeltung, als Anhaltspunkt dient, laut Urteilen des BGH, eine Bekanntheit von etwa 70%.
Beispiel:
- Die Marke Coca-Cola genießt wohl auf der ganzen Welt ausreichende Bekanntheit um notorisch bekannt zu sein.
- Die Marke Linux dürfte in Deutschland eine notorisch bekannte Marke sein.
3.4. Die Kollektivmarke
Eine Kollektivmarke ist eine spezielle, von einem rechtsfähigen Verband oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, eingetragene oder angemeldete Marke. Dazu zählen die Dachverbände und Spitzenverbände deren Mitglieder selbst Verbände sind. Diese Marke können alle Mitglieder des Kollektives benutzen, solange sie die Voraussetzung der Mitgliedschaft zu diesem Kollektiv erfüllen.
Bei der Anmeldung der Marke ist stets die Satzung beizulegen, deren Mindestinhalt sind:
- Name und Sitz des Verbandes
- Zweck und Vertretung des Verbandes
- Voraussetzungen für die Mitgliedschaft
- Angaben über den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen
- die Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke
- Angaben über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle von Verletzungen der Kollektivmarke
Auf Kollektivmarken sind grundsätzlich die Vorschriften anzuwenden, die bei einer normalen Marke anzuwenden sind. Der große Unterschied besteht darin, dass nach § 99 MarkenG Kollektivmarken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen dürfen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder der Dienstleistungen dienen können.
Beispiel:
- Die wohl bekannteste Form der Kollektivmarken sind die Gütesiegel.
- Champagner dürfen sich nur Sekte nennen, die aus der Champagne stammen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-22-9.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
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Stand: Mai 2026