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Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung - Teil 04 - Entstehung des Markenschutzes durch Eintragung Teil 1

3. Entstehung des Markenschutzes

Der Markenschutz in Deutschland ist grundsätzlich durch die drei in den folgenden Kapiteln beschriebenen Möglichkeiten zu erlangen.

  • Markenschutz durch Eintragung --> 3.1.
  • Markenschutz durch Verkehrsgeltung --> 3.2.
  • Markenschutz durch notorische Bekanntheit --> 3.3.

3.1. Markenschutz durch Eintragung

Ein Zeichen erlangt wohl am häufigsten den Schutz als Marke durch die Anmeldung beim DPMA und der damit verbundenen Eintragung ins Markenregister. Für die Eintragung ist es nötig, die Anmeldung formgerecht einzureichen und die Anmeldegebühr zu bezahlen. Liegen keine absoluten Schutzhindernisse (siehe unter 4.1.) vor, entsteht das Markenrecht durch Eintragung.

3.1.1. Die Anmeldung

Die Mindestvoraussetzungen für eine wirksame Anmeldung sind

  • die Bezeichnung des Anmelders --> 3.1.1.1.
  • die Bezeichnung des einzutragenden Zeichens --> 3.1.1.2.
  • die Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die dieses Zeichen verwendet werden soll --> 3.1.1.3.

Da von diesen Angaben der Schutzbereich der Marke abhängt, kommt ihnen eine große Bedeutung zu,. Der Schutzbereich einer Marke gibt an wie weitreichend der Schutz ist, also auf welche Warenarten oder Warengruppen er sich erstreckt.

Die Rechtsposition die man bereits mit der Anmeldung erreicht ist mit einem Anwartschaftsrecht aus dem Bürgerlichen Recht vergleichbar und vermögensrechtlich einzeln veräußerbar.

Von einem Anwartschaftsrecht spricht man, wenn der Verkäufer den Erwerb einer Sache durch den Käufer nicht mehr einseitig verhindern kann, da der Käufer seinen Pflichten, beispielsweise beim Ratenkauf, immer nachgekommen ist.

3.1.1.1. Anmelder

Mögliche Anmelder sind natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften. Erforderlich ist eine exakte Bezeichnung dieser.

Beispiel:
Für die Marke Coca-Cola ist der Anmelder/Inhaber: The Coca-Cola Company (n.d.Ges.d. Staates Delaware), Atlanta Ga., US

3.1.1.2. Wiedergabe der Marke

Die Anmeldung muss in jedem Fall die eindeutige Wiedergabe der Marke enthalten. Anzugeben sind alle Merkmale der Marke, die für den Schutzumfang der Marke von Bedeutung sind. Auf die Wiedergabe des Zeichens sollte ganz besonders viel Sorgfalt aufgebracht werden, da die angemeldete Marke nach Eingang des Antrags beim DPMA nicht mehr abgeändert werden kann.

Die Anforderungen an die Wiedergabe der Marke sind von der Markenform abhängig. Mindestvoraussetzung ist bei Wortmarken die schriftliche Wiedergabe, bei den anderen Formen die grafische Darstellung. Soll die Marke in Farbe eingetragen werden, ist die Farbe bei der Anmeldung zu benennen. Bei einer Wortmarke kann keine Farbe beantragt werden, man müsste sie dann als Wort-Bild-Marke anmelden.

Beispiel:
Bei einer Wortmarke ist das Wort ausreichend, bei einer Wort-Bild-Marke ein Abbild der Marke.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-22-9.


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Kontakt


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

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