Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 20a - Konkrete Irreführungstatbestände Teil 2

Konkrete Irreführungstatbestände Teil 2

b) Angaben über den Anlass des Verkaufs (Fußnote)

  • Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils
  • den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird
  • oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird

Beispiele:

  • Schein-Insolvenzverkäufe.
  • Die Bezugsart oder Bezugsquelle, wie „Werksverkauf ab Lager“.

Gegenüber einem Endverbraucher ist stets die Preisangabenverordnung (Fußnote) zu beachten, dabei greifen die Grundsätze von Preiswahrheit und Preisklarheit.

Beispiel:

Es muss aufgrund der Preisklarheit der Endpreis angegeben werden, es ist auch ein Grundpreis in einer gebräuchlichen Größe wie Liter oder Kilogramm anzugeben.

c) Angaben über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers (Fußnote)

  • Identität
  • Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums
  • den Umfang von Verpflichtungen
  • Befähigung
  • Status
  • Zulassung
  • Mitgliedschaften oder Beziehungen
  • Auszeichnungen oder Ehrungen
  • Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder
  • die Art des Vertriebs

Beispiele:

  • Unternehmensbezeichnungen wie Fachgeschäft, Klinik oder Fabrik.
  • Das ® weist auf eine eingetragene Marke hin und ist nur zulässig, wenn diese auch eingetragen ist oder in einem anderen Land als Deutschland angemeldet ist.

Von großer praktischer Bedeutung ist die so genannte Spitzenstellung- oder Spitzengruppenwerbung.

Beispiel:

Die Aussagen „größte“, „führende“, „eines der größten“ oder „eines der führenden“ ist als solche Werbung zu verstehen.

Diese Behauptung muss vom Verkehr als ernst gemeint zu verstehen sein, die Behauptung muss wahr sein und die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bieten. Welche Behauptung der Verkehr dieser Werbung beimisst ist im Einzelfall zu ermitteln, es kann sein, dass der Verkehr die Aussagen auf den Umsatz, die Größe oder auf das Sortiment beziehen.

Beispiel:

  • Die Aussage „Der meistverkaufte Europas“ muß zutreffen und nicht ein zufälliger Einzelwert sein.
  • Wenn man jahrelang der zweite ist und einen Monat der erste, ist dies noch nicht für eine Spitzenstellungswerbung ausreichend.

Die Verwendung von Titeln und Berufsbezeichnungen ist auch eine Angabe in diesem Sinne.

Beispiele:

  • Doktor, Professor, Arzt oder Rechtsanwalt sind solche Titel.
  • Die Bezeichnung Männerarzt ist unzulässig, da es ein Pendant zu dem Facharzttitel Frauenarzt ist und es einen Facharzt Männerarzt nicht gibt.
  • Gibt es mehrere Fachanwälte in einer Sozietät, so darf die Bezeichnung „Rae, Fae“ auch an dem Standort genutzt werden, an dem kein Fachanwalt tätig ist.

d) Angaben über Aussagen oder Symbole, (Fußnote)

  • die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder
  • sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen

e) Angaben über die Notwendigkeit (Fußnote)

  • einer Leistung
  • eines Ersatzteils
  • eines Austauschs oder
  • einer Reparatur

f) Angaben über die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder (Fußnote)

g) Angaben über Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von (Fußnote)

  • Garantieversprechen oder
  • Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

Eine geschäftliche Handlung ist zudem irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen, einschließlich vergleichender Werbung, eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit einer Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft.

Es kann auch eine Irreführung in einer vergleichenden Werbung liegen. Zu vergleichender Werbung im Weiteren unter Kapitel 5.3.

Beispiel:

Angekündigt ist eine Französische Woche bei eine Lebensmittelhändler, die mit französischen Symbolen (Fußnote) beworben wird. Verkauft werden aber bayerische Produkte.

Darüber hinaus wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, wenn der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gültig war. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gültig war, trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Die Werbung mit Preisherabsetzungen ist unlauter, wenn der alte Preis nicht ernsthaft oder nicht über einen längeren Zeitraum verlangt wurde.

Beispiel:

Die Preise werden einen Tag vor einer Rabattaktion hoch gesetzt, um einen Tag später einen Rabatt auf den höheren Preis geben zu können.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: November 2009


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken. 
Rechtsanwalt Brennecke berät Unternehmer beim Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten.  Er ist im Bereich der UWG-Straftaten als Srafverteidiger und bei der Ermittlung und Dokumentation von Straftaten und der Erstellung von Strafanzeigen tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.

Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:

  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema

  • Recht im Marketing

 Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
  • Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter: 
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de 
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