Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 12c - Preisausschreibungen und Gewinnspiele
4.1.5. Teilnahmebedingungen bei Preisausschreiben und Gewinnspielen
Insbesondere unlauter handelt gemäß § 4 Nr. 5 UWG, wer „bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt“.
Das Preisausschreiben oder Gewinnspiel muss der Förderung des Images des Unternehmens oder dem Absatz seiner Produkte dienen, um den Werbecharakter zu erfüllen.1
Die Teilnahmebedingungen müssen für den Durchschnittsverbraucher klar und eindeutig verständlich angegeben sein.
Beispiel:
Unlauter ist es, einen Organisationsbeitrag zu verlangen, wenn unklar bleibt, wofür er verwendet wird.
4.1.6. Verknüpfung von Absatzförderung mit Preisausschreibungen und Gewinnspielen
Insbesondere unlauter handelt gemäß § 4 Nr. 6 UWG, wer „die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden“.
Ein Abhängigmachen liegt vor, wenn eine rechtliche oder tatsächliche Verknüpfung zwischen der Teilnahme am Gewinnspiel und dem Absatz des Produkts besteht.2
Die Vorschrift erfasst die Fälle eines vom Umsatzgeschäft getrennten Preisausschreibens oder Gewinnspiels.3
Es muss unmissverständlich klar gestellt sein, dass die Teilnahme auch ohne den Kauf einer Ware oder Dienstleistung möglich ist.4
Beispiel:
Die Gewinnmöglichkeiten bei einer Supermarktkette war davon abhängig, dass eine Karte wöchentlich eingescannt wurde. Das Scannen war an der Kasse möglich, aber auch an Stand-Alone-Scannern im Eingangsbereich ohne Kauf von Artikeln möglich. Dies wurde als zulässig erachtet.5
Im Ergebnis ist die Ausnahme, dass das Preisausschreiben oder das Gewinnspiel naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden ist, eine auf Medien zugeschnittene Sondererlaubnis.
Beispiel:
Gewinnspiele in Zeitschriften sind seit jeher vom Kauf der jeweiligen Zeitschrift abhängig und damit gekoppelt. Dies ist solange zulässig, wie nicht unangemessen hohe Gewinne ausgeschrieben sind.6
Der EuGH hat mit Urteil vom 14.01.2010 festgestellt, dass § 4 Nr. 6 UWG gegen die Richtlinie verstößt. Ob dies dazu führt, dass § 4 Nr. 6 UWG unwirksam ist oder ob er richtlinienkonform auszulegen ist, wird sich noch zeigen. Die Autoren tendieren dazu, dass er richtlinienkonform auszulegen ist.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.
1 Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 28. Auflage 2009, § 4, Rn 5.7.
2 BGH, Urteil vom 03.05.2007 - I ZR 19/05.
3 BGH, GRUR 2007, 981 – 150% Zinsbonus.
4 OLG Hamburg, MDR 2002, 758, 764.
5 OLG Köln, GRUR-RR 2005, 388 – REWE-Haushaltskarte.
6 BT-Drucks. 15/1487 S. 18 li. Spalte.
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
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