Einführung ins Erbrecht Teil 14: Die Erbausschlagung - 2. Modalitäten der Ausschlagung

2. Die Erbausschlagung - Modalitäten der Ausschlagung

Die Ausschlagung muss binnen 6 Wochen nach Kenntniserlangung des Erbfalls vor dem Nachlassgericht erklärt werden (§§ 1946, 1944 BGB). Sie kann nicht vor dem Erbfall erklärt werden. Die Erklärung erfolgt entweder in öffentlich beglaubigter Form oder durch Niederschrift beim Nachlassgericht. Die Ausschlagung kann nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden. Die Ausschlagung kann auch nur für die gesamte Erbschaft gelten. Der Erbe kann sich also nicht nur die besten Anordnungen heraussuchen und die restliche Erbschaft ausschlagen, § 1950 BGB. Es gilt nur „ganz oder gar nicht“. Sollte der Begünstigte nicht voll geschäftsfähig sein – sei es, dass er minderjährig ist, sei es, dass er unter Betreuung steht - so können die gesetzlichen oder berufenen Vertreter für den Begünstigten handeln. Erforderlich ist aber zur wirksamen Erbausschlagung die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


 

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Stand: November 2009


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: §§ 1944, 1946, 1950 BGB

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