Einführung ins Erbrecht Teil 12: Der Testamentsvollstrecker – 8. Die Beendigung des Amtes des Testamentsvollstreckers
8. Die Beendigung des Amtes des Testamentsvollstreckers
Fälle der Beendigung des Amtes als Testamentsvollstrecker sind:
- Versterben des Testamentsvollstreckers, § 2225 BGB,
- Unwirksamkeit der Berufung (der Berufene ist oder wird geschäftsunfähig, oder ihm wird ein Betreuer zur Seite gestellt),
- Ablauf der vom Erblasser gesetzten Frist,
- Erledigung der übertragenen Aufgaben,
- Kündigung durch den Testamentsvollstrecker, § 2226 BGB,
- Entlassung durch das Nachlassgericht.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beendigung des Amtes des Testamentsvollstreckers aber nicht automatisch die testamentarisch angeordnete Testamentsvollstreckung als solche beseitigt . Es ist weiter zu schauen, ob der Erblasser eine Anordnung hinsichtlich:
- Eines Ersatztestamentsvollstreckers,
- Eines Nachfolgers,
- Mehrere Testamentsvollstrecker oder
- Die Berufung Dritten oder dem Gericht übertragen hat.
Im Folgenden werden die beiden relevantesten Fälle der Beendigung des Amtes als Testamentsvollstrecker dargestellt.
8.1. Die Entlassung
Die Entlassung des Testamentsvollstreckers setzt immer das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus, § 2227 BGB. Als wichtiger Grund gilt z.B.:
- Eine grobe Pflichtverletzung,
- Die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (wobei sich die Unfähigkeit auch aus einer Untätigkeit ergeben kann, aber auch aus dem Unvermögen, die Auseinandersetzung in gehöriger Weise durchzuführen),
- Verstöße des Testamentsvollstreckers gegen Anordnungen des Erblassers,
- Grobe Verstöße gegen seine Pflicht zur Rechnungslegung, Auskunftserteilung und ordnungsgemäßen Unterrichtung der Erben,
- Die ungerechtfertigte Bevorzugung einzelner Miterben.
Aus dem Gesetzeswortlaut folgt, dass die ausdrücklich genannten Entlassungsgründe nicht abschließend sind. Zu berücksichtigen ist auch, dass ein wichtiger Grund nicht notwendig ein Verschulden des Testamentsvollstreckers voraussetzt. Er kann auch vorliegen, wenn der Testamentsvollstrecker begründeten Anlass zu der Annahme gegeben hat, dass ein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des Erblasserwillens hinderlich sei oder die Interessen der am Nachlass Beteiligten schädigen oder erheblich gefährden werde.
Die Entlassung erfolgt gem. § 2227 I BGB nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind:
- Alle Erben
- Vermächtnisnehmer
- Mitvollstrecker
- Auflagenberechtigte
- Pflichtteilsberechtigter
8.2. Die Kündigung des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker kann jederzeit sein Amt kündigen, § 2226 BGB. Die Kündigung erfolgt durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht und ist nicht widerruflich. Anders wie sonst bei Kündigungen, ist eine schriftliche Erklärung nicht notwendig. Ein Kündigungsgrund braucht nicht genannt zu werden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Kontakt:
- schreiben Sie uns eine Email kontakt@fasp.de
- oder rufen Sie uns an +49 89 652 001
Stand: Mai 2026
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Erbrecht/ TestamentsvollstreckungRechtsinfos/ Erbrecht/ Testament
Rechtsinfos/ Erbrecht/ Erbeinsetzung-Testament/ Testamentsvollstreckung