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Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 22 - Irreführung durch Unterlassen Teil 2

5.1.4.2. Verletzung von Informationspflichten

Die unterlassene Erfüllung der Informationspflicht die Entscheidungsfähigkeit der Verbraucher spürbar beeinträchtigt haben.

Was als wesentliche Information gegenüber Verbrauchern anzusehen ist, hängt vom konkreten Einzelfall, dessen Umständen sowie vom Kommunikationsmittel ab.

Beispiel:

In der Fernsehwerbung müssen weniger Informationen gegeben werden als in einem Werbeprospekt oder in einem Ladenlokal.1

Weiter können Vorkenntnisse des Verbrauchers relevant sein und bestimmte Informationspflichten entfallen lassen, da der Verkäufer dann davon ausgehen darf, dass dem Verbraucher diese Informationen schon bekannt sind oder sein müssten.

In § 5a III, IV UWG ist ein nicht abschließender Beispielkatalog gegeben, welche Informationen als wesentlich anzusehen sind.

„Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:

1. alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang;

2. die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt;

3. der Endpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können;

4. Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, soweit sie von Erfordernissen der fachlichen Sorgfalt abweichen, und

5. das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf.

§ 5a III UWG ist nur für konkrete Angebote wirksam. Gemeint ist ein Angebot, dass den durchschnittlichen Verbraucher in die Lage versetzt, das Geschäft abzuschließen. Der notwendigen Mindestinhalt des Vertrages muss somit bekannt sein. Das Angebot muss auch geeignet sein, den Durchschnittsverbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.

Beispiele für den Mindestinhalt:

  • bei einem Kaufvertrag die Kaufsache und der Preis,
  • bei einem Mietvertrag die Mietsache und der Mietzins.

1. alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang;

Nennt eine Werbung wichtige Merkmale muss über alle Merkmale informiert werden, die für den Verbraucher von besonderem Interesse sein können.

Beispiel:

Wird mit etwas geworben, aber die notwendig anfallenden Folgekosten weggelassen, wird damit ein wesentliches Merkmal verschwiegen.

Allerdings führt die Informationspflicht nicht dazu, dass der Werbende über alle Eigenschaften informieren muss, die für den Verbraucher von Interesse sein können.

Beispiel:

  • Der Umstand, dass das angebotene Produkt nur den sechsten Platz beim Test der Stiftung Warentest erreicht hat, ist von Interesse. Es besteht darüber aber keine Informationspflicht. Wird es angegeben, muss die Aussage wahr sein.
  • Nicht wesentlich ist die Herkunft von Holz aus einer Plantage.
  • Ein Gartencenter verkauft nichtheimische Pflanzen und Sträucher für den Garten, ohne darauf hinzuweisen, dass diese nicht in den Garten gepflanzt werden dürfen. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 ist ein solches Verhalten unlauter.

2. die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt;

Die Pflicht, die Identität und Anschrift des Unternehmens anzugeben, ergibt sich oft zugleich aus weiteren Gesetzen.

Beispiel:

Bei Rechnungen folgt die Pflicht auch schon aus dem UstG.

3. der Endpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können;

Was im Einzelnen angemessen ist, ist durch die Preisangabenverordnung schon geregelt.

Beispiel:

Bei Krediten ist der effektive Jahreszins anzugeben.

4. Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, soweit sie von Erfordernissen der fachlichen Sorgfalt abweichen, und

Hier handelt es sich um die Aufklärung über Abweichungen vom Üblichen, mit denen der Verbraucher normalerweise nicht rechnen muss.2

Halten sich die Konditionen im branchenüblichen Rahmen, brauchen keine entsprechenden Hinweise gegeben werden.

Beispiel:

Dem Kunden darf nicht vorgespiegelt werden, die Ware werde „frei Haus“ geliefert, wenn Transportkosten berechnet werden.

5. das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf.“

Auf ein bestehendes Rücktritts- oder Widerrufsrecht muss stets schon von Gesetzes wegen hingewiesen werden.

Dies war in der jüngeren Vergangenheit, genauer gesagt bis April 2008, mit Problemen behaftet. Es wurde angenommen, dass wenn man den Text aus der BGB Info Verordnung so übernimmt, man auf der sicheren Seite war. Dies erwies sich aber als Irrtum, denn der Mustertext entsprach nach herrschender Meinung nicht den gesetzlichen Anforderungen. So konnte man als Verbraucher, wenn man nach dem Mustertext belehrt wurde, seinen Vertrag jederzeit widerrufen. Im April 2008 wurde die BGB InfoVO überarbeitet und der Mustertext wird jetzt wohl von der Rechtssprechung als sicher bewertet.

„Als wesentlich im Sinne des Absatzes 2 gelten auch Informationen, die dem Verbraucher auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen“ (Fußnote).

Hier wird auf einen offenen Katalog weiterer Informationspflichten verwiesen. Die Nichtbeachtung dieser Pflichten kann unabhängig von § 5 a IV UWG als Rechtsbruch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG (Fußnote) verfolgt werden. Der Gesetzgeber hätte an sich auch auf diese Regelung verweisen können.3


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.

1 http://www.frankfurt main.ihk.de/recht/themen/wettbewerbsrecht/irrefuehrendewerbung.

2 Köhler, NJW 2008, 177, 179 f.

3 Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 28. Auflage 2009, § 6, Rn 39.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

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