5.1.3.2. Konkrete Irreführungstatbestände
„Eine geschäftliche Handlung ist irreführend,
Die Verwendung von Marken oder sonstigen Kennzeichen, die alleine schon ausreichen, um den Verkehr irrezuführen, ist in Normalfall eine irreführende geschäftliche Handlung.
Auch eine irreführende Unternehmensbezeichnung, fällt unter diese Norm. Der Inhaber wird auch nicht durch eine zulässige Eintragung der Firma lauterkeitsrechtlich geschützt.
Beispiel:
Die Unternehmensbezeichnung „Bundesdruckerei“ erweckt den Eindruck, dass die Bundesrepublik Deutschland zumindest Mehrheitsgesellschafter des Unternehmens ist.
1. wenn sie unwahre Angaben enthält (§ 5 I S. 2 UWG)
Es wird ein objektiv falscher Tatbestand behauptet. Eine objektiv falsche Angabe muss aber nicht unbedingt irreführend sein. Es ist möglich, dass sie von dem angesprochenen Verkehrskreis richtig verstanden wird.
Beispiele für objektiv falsche Angaben:
- Es werden im Schaufenster Waren ausgestellt, die nicht zum Verkauf stehen.
- Statt des beworbenen Billigscanner wird in der Werbung die Abbildung eines weit hochwertigerem Geräts gezeigt.
Irreführend kann eine Angabe auch sein, wenn sie objektiv richtig ist. Das ist der Fall, wenn ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit einer objektiv richtigen Angabe eine unrichtige Vorstellung verbindet.
2. oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält (§5 I S. 2 UWG):
Nach § 5 III sind „Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.“
Erforderlich ist, dass sich die Angabe auf Tatsachen beziehen und daher inhaltlich nachprüfbar sind. Die irreführende Angabe muss „darauf zielen und geeignet sein“ die ursprüngliche Angabe zu ersetzen.
Die Täuschung muss noch nicht eingetreten sein. Die bloße Aussicht auf eine Irreführung ist ausreichend um den Tatbestand zu erfüllen.
Anschließend ist ein nicht abgeschlossener Beispielkatalog besonderer zur Irreführung geeigneter Angaben über folgende Umstände aufgeführt.
a) die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie (§5 I S. 2 Nr. 1 UWG)
- Verfügbarkeit,
- Art,
- Ausführung,
- Vorteile,
- Risiken,
- Zusammensetzung,
- Zubehör,
- Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung,
- Lieferung oder Erbringung,
- Zwecktauglichkeit,
- Verwendungsmöglichkeit,
- Menge,
- Beschaffenheit,
- Kundendienst und Beschwerdeverfahren,
- geographische oder betriebliche Herkunft,
- von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse
- oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
b) den Anlass des Verkaufs wie das (§5 I S. 2 Nr. 2 UWG)
- Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils,
- den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird,
- oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
c) die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie (§5 I S. 2 Nr. 3 UWG)
- Identität,
- Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums,
- den Umfang von Verpflichtungen,
- Befähigung,
- Status,
- Zulassung,
- Mitgliedschaften oder Beziehungen,
- Auszeichnungen oder Ehrungen,
- Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder
- die Art des Vertriebs;
d) Aussagen oder Symbole, (§5 I S. 2 Nr. 4 UWG)
- die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder
- sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
e) die Notwendigkeit (§5 I S. 2 Nr. 5 UWG)
- einer Leistung,
- eines Ersatzteils,
- eines Austauschs oder
- einer Reparatur;
f) die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich
verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder (§5 I S. 2 Nr. 6 UWG)
g) Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von (§5 I S. 2 Nr. 7 UWG)
- Garantieversprechen oder
- Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen, einschließlich vergleichender Werbung, eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit einer Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft.
Es kann auch eine Irreführung in einer vergleichenden Werbung liegen. Sonst siehe zu vergleichender Werbung unter 5.3.
Beispiel:
Angekündigte Französische Woche bei Lebensmittelhändler. Flaggen in der Aufmachung des Ladens, verkauft werden aber bayerische Produkte.
Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, wenn der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gültig war. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gültig war, trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
Die Werbung mit Preisherabsetzungen ist unlauter, wenn der alte Preis nicht ernsthaft oder nicht über einen längeren Zeitraum, verlangt wurde.
Beispiel:
Die Preise werden einen Tag vor einer Rabattaktion hoch gesetzt um einen Tag später einen Rabatt auf den höheren Preis geben zu können.
Der Werbende kann besondere Umstände, die eine Irreführung ausschließen, durch Widerlegung der Irreführung nachweisen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
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Stand: Mai 2026
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