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Einführung ins Erbrecht Teil 7: Vor- und Nacherbschaft - 2. Rechte und Pflichten des Vorerben

Welche Rechte und Pflichten sich aus der Vorerbschaft für den Vorerben ergeben, hängt davon ab, was der Erblasser bestimmt. Es gibt zwei Formen der Vorerbschaft: die befreite und die nicht befreite Vorerbschaft.

1. Der nicht befreite Vorerbe
Hat der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung keine Anordnungen über die Verfügungsmacht des Vorerben getroffen, gelten die gesetzlichen Regelungen. Diese sind sehr eng und starr gefasst. Sie beschränken den Vorerben in der Weise, dass die Erbschaft nahezu ungemindert in ihrem Bestand und Umfang später auf den Nacherben übergeht, §§ 2112 ff BGB. In diesem Fall spricht man von einem nicht befreiten Vorerben. Der Vorerbe darf beispielsweise aus dem Nachlass keine Schenkungen oder Veräußerungen von Grundstücken vornehmen, er muss eventuell hinterlassene Geldsummen bei Banken mündelsicher anlegen.

Verfügt der Vorerbe entgeltlich über Nachlassgegenstände, so fällt das Entgelt (z. B. der erhaltene Preis) als Ersatz in den Nachlass. Verletzt der Vorerbe zum Nachteil des Nacherben seine Verpflichtungen, macht er sich diesem gegenüber schadensersatzpflichtig. Zusätzlich kann der Nacherbe verlangen, dass der Vorerbe die Nachlassverwaltung niederlegt.
Den Vorerben treffen aber nicht nur Pflichten aus der Vorerbschaft. Ihm entstehen auch Vorteile. Er kann die sich aus der Erbschaft ergebenden Nutzung und Erträge aus dem Nachlass verbrauchen. Typischer Fall für Erträge aus einem Nachlass sind Mieteinnahmen oder Zinserträge. Möchte der Erblasser dem Vorerben einen bestimmten Gegenstand zukommen lassen, kann er dies in seiner letztwilligen Verfügung als Vermächtnis anordnen.

2. Der befreite Vorerbe
Will der Erblasser den Vorerben von den gesetzlichen Beschränkungen befreien, muss er dies ausdrücklich in seinem letzten Willen anordnen. Der Vorerbe kann frei über den Nachlass verfügen. Man spricht daher von einem befreiten Vorerben. Der Nacherbe erhält im Fall des Nacherbfalls, was zu diesem Zeitpunkt vom Nachass übrig bleibt.
Der befreite Vorerbe kann aber nicht völlig frei über den Nachlass verfügen. Er darf trotz Befreiung von den gesetzlichen Beschränkungen keine Schenkungen aus dem Nachlass zu Lasten des Nacherben vornehmen. Auch darf er nicht absichtlich zum Nachteil des Nacherben handeln.

Wie im Fall der Anordnung des unbefreiten Vorerben stehen dem befreiten Vorerben die Nutzung und die Erträge aus der Erbschaft zu. So stehen ihm beispielsweise die Zinserträge und die Mieteinnahmen zu. Der Vorerbe trägt aus den Erträgen oder aus eigenen Mitteln die "gewöhnlichen Erhaltungskosten" der Erbschaft (§ 2124 BGB, zum Beispiel die Instandhaltung bei Häusern, Steuern, Versicherungsprämien). Der Nacherbe trägt die "außergewöhnlichen Lasten" (§ 2126 BGB, zum Beispiel Investitionen, die zu einer Wertsteigerung führen, außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen).

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


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Stand: Mai 2026



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