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Einführung in die Zwangsverwaltung - 3. Teil: Verteilung der Einnahmen


Einführung in die Zwangsverwaltung - 3. Teil: Verteilung der Einnahmen

3. Verteilung der Einnahmen

Der Zwangsverwalter zahlt die Einnahmen nach einem vom Gericht aufgestellten Teilungsplan aus.
Anders als bei der Zwangsversteigerung handelt es sich nicht um eine einmalige Verteilung, hier erfolgt die Ausschüttung der erzielten Erlöse fortlaufend.

Gemäß § 155 I ZVG werden vorweg die Ausgaben der Verwaltung und die Kosten des Verfahrens aus der zu verteilenden Masse entnommen. Die verbleibenden Überschüsse werden dann aufgeteilt. Dabei gelten wie bei der Zwangsversteigerung die Rangklassen des § 10 ZVG.

Allerdings bestehen gegenüber der Zwangsversteigerung einige Besonderheiten. Beispielsweise werden bei der Zwangsverwaltung die Ansprüche der Rangklassen Nr. 6 bis 8 des § 10 ZVG nicht berücksichtigt, § 155 II. Zudem bestimmt § 155 II ZVG, dass bei Grundpfandrechten nur deren laufende wiederkehrende Leistungen (idR. Zinsen) gedeckt werden. Eine Zahlung auf das Kapital, was zum Erlöschen der Grundpfandrechte führen würde, erfolgt nur ausnahmsweise (vgl. § 158 ZVG). Derartige Ansprüche werden auch nur in die 5. Rangklasse eingeordnet. Sie haben somit grundsätzlich keinen besseren Rang als der Zahlungsanspruch eines persönlichen Gläubigers, da sich die Rangfolge innerhalb der Rangklasse nach dem Beschlagnahmezeitpunkt und nicht nach der Art des Anspruches richtet.

4. Fazit
Die Zwangsversteigerung und die Zwangsvollstreckung sind rechtlich und verfahrenstechnisch zwei getrennte Verfahren. Sie können jedoch gleichzeitig oder nacheinander betrieben werden. Der Gläubiger kann beispielsweise neben der Zwangsversteigerung zugleich auch die Zwangsverwaltung beantragen, um so den bestmöglichen Erlös durch die Zwangsvollstreckung zu erreichen.

 


 

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zum vorhergehenden Teil des Buches

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Stand: Dezember 2025

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