Einführung in die Zwangsverwaltung - 3. Teil: Verteilung der Einnahmen
Einführung in die Zwangsverwaltung - 3. Teil: Verteilung der Einnahmen
3. Verteilung der Einnahmen
Der Zwangsverwalter zahlt die Einnahmen nach einem vom Gericht aufgestellten Teilungsplan aus.
Anders als bei der Zwangsversteigerung handelt es sich nicht um eine einmalige Verteilung, hier erfolgt die Ausschüttung der erzielten Erlöse fortlaufend.
Gemäß § 155 I ZVG werden vorweg die Ausgaben der Verwaltung und die Kosten des Verfahrens aus der zu verteilenden Masse entnommen. Die verbleibenden Überschüsse werden dann aufgeteilt. Dabei gelten wie bei der Zwangsversteigerung die Rangklassen des § 10 ZVG.
Allerdings bestehen gegenüber der Zwangsversteigerung einige Besonderheiten. Beispielsweise werden bei der Zwangsverwaltung die Ansprüche der Rangklassen Nr. 6 bis 8 des § 10 ZVG nicht berücksichtigt, § 155 II. Zudem bestimmt § 155 II ZVG, dass bei Grundpfandrechten nur deren laufende wiederkehrende Leistungen (idR. Zinsen) gedeckt werden. Eine Zahlung auf das Kapital, was zum Erlöschen der Grundpfandrechte führen würde, erfolgt nur ausnahmsweise (vgl. § 158 ZVG). Derartige Ansprüche werden auch nur in die 5. Rangklasse eingeordnet. Sie haben somit grundsätzlich keinen besseren Rang als der Zahlungsanspruch eines persönlichen Gläubigers, da sich die Rangfolge innerhalb der Rangklasse nach dem Beschlagnahmezeitpunkt und nicht nach der Art des Anspruches richtet.
4. Fazit
Die Zwangsversteigerung und die Zwangsvollstreckung sind rechtlich und verfahrenstechnisch zwei getrennte Verfahren. Sie können jedoch gleichzeitig oder nacheinander betrieben werden. Der Gläubiger kann beispielsweise neben der Zwangsversteigerung zugleich auch die Zwangsverwaltung beantragen, um so den bestmöglichen Erlös durch die Zwangsvollstreckung zu erreichen.
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Rechtsanwalt Peter Hesse studierte Rechtswissenschaften in Potsdam. Er ist seit 2006 Partner bei Brennecke & Partner sowie Gründer und Geschäftsführer des Standortes Potsdam.
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Während seines Studium und des Referendariats am Landgericht Potsdam war Rechtsanwalt Peter Hesse als Leistungssportler in der 1. und 2. Bundesliga in der Sportart Ringen tätig.
Rechtsanwalt Peter Hesse ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
und Autor eines Blog´s zu Themen des Miet- und Wohnungseigentumsrechts.
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Tätigkeitsbereiche
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Veröffentlichungen
- "Das Wohnungseigentum - Eine Einführung für den Praktiker", Hesse/Renz, Verlag für Mittelstand und Recht 2007, ISBN 978-3-939384-09-0,
- "Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer bei Instandhaltung von Fenstern", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 13.12.2009,
- "Wann darf der WEG-Verwalter Zustimmung zur Wohnungsveräußerung verweigern?", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 08.11.2009,
- "Der mietrechtliche Kündigungsverzicht: Wann kann dieser unwirksam sein?", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 11.10.2009,
- "Die Betriebskostenabrechnung: Erleichterungen für den Vermieter", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 20.09.2009,
- "Schallschutz einer Eigentumswohnung: Kann der Mieter bei Änderung mindern?", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 07.08.2009,
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- "Haftung des WEG-Verwalters bei Schäden im Sondereigentum", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 20.01.2007,
- "Offene Kritik am Arbeitgeber", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 17.12.2006,
- "Gebrauch: Zulässige Nutzung zu Wohnzwecken", Der Miet-Rechtsberater, Juli 2005, Seite 179;
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