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Der makelnde Hausverwalter – Gibt es immer Provision? 1. Teil


Der makelnde Hausverwalter – Gibt es immer Provision? 1. Teil

1. Einleitung

Des Öfteren stellt sich die berechtigte Frage: Kann ein Hausverwalter, der neben seiner Verwaltungstätigkeit als Makler auftritt, Makler-Provision verlangen?

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung kann ein Wohnungsvermittler Provision verlangen, wenn durch sein Tätigwerden ein Mietvertrag zustande kommt. Ein Provisionsanspruch besteht nur dann nicht, wenn der Wohnungsvermittler gleichzeitig Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der zu vermittelnden Räume ist. Eine Provision kann auch dann nicht verlangt werden, wenn der Verwalter einen Mietvertrag über Räume vermittelt, an denen er selbst oder derjenige, für den er vermitteln soll, rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist.

Ist der Verwalter an einer der Parteien erheblich beteiligt oder gar mit ihr identisch, dann ist der Provisionsanspruch zwar grundsätzlich ausgeschlossen. Jedoch kann ausnahmsweise die Provision gegenüber dem Käufer geltend gemacht werden, wenn dieser in Kenntnis der Beteiligungsverhältnisse des Verwalters durch den Käufer ausdrücklich die Provision zugesagt hat.

Ein Provisionsanspruch ist auch dann fraglich, wenn ein Verwalter eine rechtliche oder wirtschaftliche Verbindung zum Käufer/Mieter hat und damit sowohl an dessen wirtschaftlichen Erfolg als auch an seinem eigenen interessiert ist. Hierzu wird auf nachfolgende Konstellationen verwiesen:

2. Der Sondereigentumsverwalter und die Vermietung von Sondereigentum

 § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wohnraumvermittlung untersagt die Maklertätigkeit des Sondereigentumsverwalters bei Vermietung einer im Sondereigentum stehenden Wohnung. Wird der Mieter ausdrücklich auf die Verwalterstellung des Maklers hingewiesen und wird ihm ein so genanntes „Entgelt für die Vertragsausfertigung“ in Rechnung gestellt, stellt dies eine Gesetzesumgehung dar, die letztlich entgegen der §§ 3 III, 2 II Nr. 2 WoVermittG doch zu einer versteckten Provision des Sondereigentumsverwalters führen würde und daher jedenfalls unzulässig ist.

(Fortsetzungsbeitrag)


Weiterlesen:
zum folgenden Teil des Buches

 

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Stand: Dezember 2025


Normen: § 652 BGB

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