Zurückbehaltungsrecht des ganzen Nettolohns / Aufrechnung in Ausnahmefall möglich

Die Vergütung des Arbeitnehmers unterliegt einem besonderen Pfändungsschutz gemäß §§ 850 bis 850 i ZPO. Soweit Lohnansprüche danach der Pfändung nicht unterworfen sind, ist die Aufrechnung gegen sie ausgeschlossen (§ 394 BGB). Diese Wirkung darf auch nicht durch Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts (§ 273 BGB) vereitelt werden. Der Arbeitgeber hat, auch wenn ihm Gegenansprüche zustehen, mit denen er gegen die Netto-Lohnforderung aufrechnen könnte, stets den unpfändbaren Teil auszuzahlen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Arbeitgeber mit einem Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Arbeitnehmers aufrechnet. Bei einem Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlichen Vertragsverletzung ist die Schwere des dem Arbeitgeber zugefügten Nachteils gegenüber dem durch § 394 BGB bezweckten Lohnschutz abzuwägen. Dies ist immer eine Einzelfallentscheidung, die mit einer gründlichen Rechtsprechungsrecherche vorbereitet werden muss.
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Stand: 10/04


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