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17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – Teil 33 – Strafverfolgung (§ 17 Abs. 5 UWG)

8. Strafverfolgung (Abs. 5)

Die Strafverfolgung ist in § 17 Abs. 5 UWG geregelt.

Wortlaut des § 17 Abs. 5 UWG:

Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Ausgehend von dem Wortlaut des § 17 Abs. 5 UWG werden im Rahmen der Strafverfolgung folgende zwei Alternativen unterschieden:

Strafverfolgung auf Antrag 8.1.und von Amts wegen 8.2.

Die Strafverfolgung des § 17 UWG umfasst alle Einzeltatbestände. Bestraft wird demnach sowohl die Vollendung, als auch der Versuch der Tatbestände des Geheimnisverrats, der Betriebsspionage sowie der Geheimnishehlerei.

8.1. Strafverfolgung auf Antrag

Die Strafverfolgung der Delikte des § 17 UWG erfolgt dem Grundsatz nach nur auf Antrag. Die öffentliche Strafverfolgung von Amtswegen, stellt einen Sonderfall dar.

Der Strafantrag ist Straf- und Prozessvoraussetzung. Liegt kein Antrag vor, kann bei fehlendem öffentlichem Interesse kein Verfahren eingeleitet werden.(Fußnote)

Antragsberechtigter eines Strafantrages ist nach § 77 Abs. 1 StGB der Verletzte. Dieser ist zum Antrag berechtigt, wenn er durch die Tat unmittelbar in seinen Rechten am Geheimnis verletzt wurde.

In der Regel ist der antragsberechtige Verletzte der Inhaber des Geheimnisses. Bei Unternehmen und Firmen dagegen kommen als Antragsberechtigte der Inhaber sowie sonstige verfügungsbefugte Personen und gesetzliche Vertreter in Betracht. In der Insolvenz eines Unternehmens ist der Insolvenzverwalter berechtigt einen Antrag auf Verfahrenseröffnung zu stellen.(Fußnote)

Antragsberechtigte bei juristischen Personen (AG, GmbH usw.) und Handelsgesellschaften (oHG, KG) sind deren vertretungsbefugte Gesellschafter, Vorstände, Aufsichtsräte, Generalbevollmächtigte, Prokuristen sowie andere Vertreter mit Sondervollmacht.(Fußnote)

Aktionäre, Kommanditisten sowie Mitglieder von fakultativen Verwaltungs- und Beiräten haben dagegen keine Befugnis zur Antragsstellung einer Strafverfolgung.

Die Antragsfrist für den Strafantrag beträgt nach § 77 b Abs. 1 StGB drei Monate.

Die Antragsfrist von drei Monaten beginnt mit Ablauf des Tages der Kenntniserlangung durch den Antragsberechtigten. Voraussetzung ist, dass der Antragsberechtigte Kenntnis von der Tat und der Person des Täters erlangt.

Bei dem Strafantrag muss neben der Antragsfrist auch die Form des Antrags berücksichtigt werden.

Der Strafantrag muss in schriftlicher Form bei den Amtsgerichten, Polizeidienststellen oder der Staatsanwaltschaft eingereicht werden.(Fußnote)

Der Antrag muss den unmissverständlichen Willen des Antragsberechtigten inhaltlich zum Ausdruck bringen. Der Wille muss darauf gerichtet sein, ein Strafverfahren gegen die beschuldigte Person einzuleiten.

8.2. Strafverfolgung von Amts wegen

Zusätzlich zur Strafverfolgung auf Antrag, kann nach § 17 Abs. 5 UWG die Strafverfolgung auch ohne vorherigen Strafantrag erfolgen.

Die Straftaten des Geheimnisverrats, der Betriebsspionage und der Geheimnishehlerei bedürfen keines Strafantrages, wenn die Strafverfolgungsbehörde ein Einschreiten wegen eines besonderen öffentlichen Interesses als notwendig erachtet.(Fußnote)

Mit der Formulierung des besonderen öffentlichen Interesses, sollen Straftaten erfasst werden, die über das generelle öffentliche Interesse hinaus relevant sind.

Beispiel :

Betriebsspionage im Zusammenhang mit Rüstungsfragen

Wann genau ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt, ist im Einzelfall durch die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Beurteilungsspielraumes zu entscheiden.(Fußnote)

Als ein Anhaltspunkt für ein besonderes öffentliches Interesse, können die im Gesetzesentwurf zur Änderung des Gesetzes gegen Unterlauteren Wettbewerb genannten Beispiele dienen. Demnach liegt ein besonderes öffentliches Interesse vor, sofern ein volkswirtschaftlicher Schaden droht bzw. eingetreten ist oder die Tat ein Teil eines gegen mehrere Unternehmen gerichteten Plans zur Ausspähung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses ist.(Fußnote)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ von Harald Brennecke, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Oliver Ahnseel, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-38-0.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

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