17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – Teil 27 – Geheimnishehlerei, § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG
5. Die Geheimnishehlerei
Die letzte der drei Tatbestandsvarianten des § 17 UWG ist die Geheimnisverwertung bzw. die Geheimnishehlerei nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
5.1. Normzweck (Fußnote)
Nach dem Geheimnisverrat durch Mitarbeiter und der Betriebsspionage stellt § 17 Abs. 2 Nr. 2 als dritter Tatbestand Fälle unter Strafe, in denen unbefugt erlangte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse durch den Täter mitgeteilt oder verwertet werden.
Voraussetzung für die Geheimnishehlerei ist, dass der Täter das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis entweder durch den Geheimnisverrat eines Mitarbeiters (Fußnote) oder durch eine eigene oder fremde Spionagehandlung (Fußnote) widerrechtlich erlangt hat.
5.2. Das betroffene Rechtsgut bei der Geheimnishehlerei
Das Tatobjekt der Geheimnishehlerei ist das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis des Unternehmens. (Fußnote)
Anders als beim Geheimnisverrat oder der Betriebsspionage wird das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis bei der Geheimnishehlerei nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 nicht direkt geschützt.
Ein unmittelbarer strafrechtlicher Schutz des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besteht nur dann, wenn die Art und Weise der Geheimniserlangung zu beanstanden ist.
Die Bezeichnung der Geheimnishehlerei begründet sich durch die Ähnlichkeit zum strafrechtlichen Tatbestand der Hehlerei nach § 259 StGB.
Wie bei der Geheimnishehlerei, knüpft der strafrechtliche Tatbestand der Hehlerei als Tatobjekt an einen Gegenstand an, der durch eine rechtwidrige Vortat erlangt wurde.
5.3. Aufbau der Norm
Der strafrechtliche Schutz der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen soll mit dem Tatbestand der Geheimhehlerei auf unbefugte Mitteilungs- und Verwertungshandlungen ausgeweitet werden.
Wortlaut des § 17 UWG:
Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen,
1. [...] unbefugt verschafft oder sichert oder
2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.
Strafbar nach dem Tatbestand der Geheimnishehlerei macht sich derjenige Täter, der ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, welches er:
- durch den Geheimnisverrat eines Beschäftigten(Fußnote),
- durch eine Form der Betriebsspionage (Fußnote) oder
- durch sonstiges unbefugtes Verschaffen oder Sichern
erlangt hat (Fußnote), unbefugt verwertet oder einem Dritten mitteilt (Fußnote).
Bei der Geheimnishehlerei handelt es sich um ein zweistufiges Delikt. Als erste Voraussetzung ist die Geheimniserlangung zu prüfen. In der zweiten Stufe muss sodann eine Geheimnisverwertung zur Erfüllung des Tatbestandes erfolgt sein.
Die Geheimniserlangung beschreibt die für den Tatbestand der Geheimnishehlerei notwendigen Alternativen der Vortaten.
5.4. Was sind die Voraussetzungen der Geheimnishehlerei
Die Tatbestandsvoraussetzungen der Geheimnishehlerei sind vom Grundaufbau identisch den Voraussetzungen der Geheimnisverwertung und der Betriebsspionage.
Die Voraussetzungen der Geheimnishehlerei lassen sich wie folgt unterscheiden:
- Objektive Tatbestandsvoraussetzungen 5.5.
- Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen 5.6.
- Rechtswidrigkeit 5.7.
5.5. Die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen
Die objektiven Tatbestandsmerkmale der Geheimnishehlerei setzen als Vortat voraus, dass der Täter durch eine selbstständige oder fremde Handlung unbefugt Kenntnis von einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis erlangt oder eine Kenntnissicherung vornimmt. Das betreffende Geheimnis muss im Anschluss an die Vortat unbefugt durch den Täter der Geheimnishehlerei verwertet werden. (Fußnote)
Die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Geheimnishehlerei lassen sich wiederum in drei Hauptmerkmale unterscheiden:
- Täter der Geheimnishehlerei 5.5.1.
- Geheimniserlangung als Vortat 5.5.2.
- Geheimnisverwertung 5.5.3.
5.5.1. Täterkreis der Geheimnishehlerei
Der Täterkreis der Geheimnishehlerei ist grundsätzlich identisch mit dem Täterkreis der Betriebsspionage.
Als Täter für die Geheimnishehlerei kommt jedermann in Betracht.
Dennoch ist der Kreis der in Frage kommenden Personen eingeschränkt. Es können nur diejenigen Personen das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verwerten, die auf Grund der Vortat das Geheimnis kannten oder in Gewahrsam hatten.
Als Haupttätergruppen der Vorschrift des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG kommen ehemalige Beschäftige eines Unternehmens sowie beliebige Dritte Personen in Frage :
- ehemalige Arbeitnehmer als Täter 5.5.1.1.
- Dritte als Täter 5.5.1.2.
5.5.1.1. Ehemalige Mitarbeiter als Täter der Geheimnishehlerei
Von besonderer praktischer Bedeutung sind Fälle, in denen frühere Arbeitnehmer die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse ihres ehemaligen Arbeitgebers verwerten.
Beispiel:
Der Vertriebsmitarbeiter eines Staubsaugervertriebes speichert während im Rahmen seiner Anstellung bei der V-AG Kundendaten auf seinem privaten Notebook. Nachdem der Mitarbeiter zum Konkurrenzunternehmen gewechselt ist, nutzt dieser die gespeicherten Kundendaten seines ehemaligen Arbeitgebers, um gezielt Kunden abzuwerben.
Derartige Taten sind nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG strafbar, sofern sich die Geheimnisse während der Dauer des Arbeitsverhältnisses unbefugt verschafft oder gesichert wurden.
Zwar darf ein ausgeschiedener Mitarbeiter die, während seiner Beschäftigung erworbenen Kenntnisse grundsätzlich unbeschränkt nutzen, sofern er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt. Allerdings gilt dies ausschließlich für Informationen, die der Mitarbeiter aus dem Gedächtnis abruft oder auf die der ehemalige Mitarbeiter zulässigerweise weiterhin Zugriff hat.
Die Nutzung von erworbenen Kenntnissen nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist jedoch beschränkt.
Der ausgeschiedene Mitarbeiter darf keine Informationen gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber verwenden, wenn er dazu auf während der Beschäftigungszeit angefertigte Unterlagen zugreifen muss.
Eine Nutzung der abgespeicherten Kundendaten wie im obigen Beispiel, zum Beispiel Serienbriefe, oder auch für sukzessiven Zugriff auf die Kontaktdaten für einzelne Adressierungen, ist damit strafbar nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
Die Tatsache, dass ausgeschiedene Beschäftigte als Täter der Geheimnishehlerei in Betracht kommen, erweitert den Anwendungsbereich des § 17 UWG insgesamt.
Handlungen von ehemaligen Beschäftigten im Zusammenhang mit einem Geheimnisverrat, die nicht von §17 Abs. 1 UWG erfasst werden, können so ggf. im Rahmen der Geheimnishehlerei sanktioniert werden.
5.5.1.2. Dritte Personen als Täter der Geheimnishehlerei
Der Täterkreis der Geheimnishehlerei ist nicht beschränkt. Die in Frage kommenden Personen müssen keine besonderen persönlichen Voraussetzungen erfüllen. (Fußnote)
Als Täter kommen neben ehemaligen Arbeitnehmern eines Unternehmens auch dritte Personen in Betracht.
Beispiel:
Die Geschäftsführer des Maschinenbauunternehmens A versucht durch gezielte Manipulationen und Ausforschungshandlungen beim Mitarbeiter M des Konkurrenzunternehmens B Kenntnis von geheimen Produktionsverfahren zu verschaffen. Diese nutzt G um seine Geräte günstiger zu produzieren. Dem Konkurrenzunternehmen B entsteht dadurch ein erheblicher Schaden.
Gleiches gilt, wenn eine dritte Person sich unter dem Vorwand, ein Kunde des Unternehmens zu sein, Zugang zu einer von einem Wettbewerber ausgestellten Maschine oder Software verschafft, um dieses Wissen anschließend gewinnbringend zu nutzen.
Der Geheimnishehlerei strafbar machen sich Täter, die vorsätzlich andere Personen zum Bruch vertraglich übernommener Geheimhaltungspflichten veranlassen. Dies ist insbesondere bei der systematischen Ausforschung und anschließenden Verwertung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Fall.
In Bezug auf die Täter und das Tatobjekt der Geheimnishehlerei ergeben sich ansonsten keine Unterschiede zur der Betriebsspionage nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ von Harald Brennecke, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Oliver Ahnseel, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-38-0.
Weiterlesen:
im Buch vorblättern --->>
im Buch zurückblättern <<---
Hier können Sie Ihr gewünschtes Buch bestellen: https://vmur.de/978-3-939384-38-0
Kontakt
- Schreiben Sie uns eine E-Mail kontakt@fasp.de
- Oder rufen Sie uns an +49 89 652 001

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
- Deutsch
- Englisch